In Unterbringungs- oder Freiheitsentziehungssachen kann Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG beantragt und bewilligt werden. Eine solche Bewilligung kann bereits im Hinblick auf die Gerichtskosten notwendig sein.

Die Frage, ob eine anwaltliche Beiordnung erfolgt, beurteilt sich nach § 78 Abs. 2 FamFG, da in den Freiheits- und Unterbringungssachen keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist. Die Beiordnung kommt deshalb nur in Betracht, wenn eine anwaltliche Vertretung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage notwendig erscheint. Sie ist danach regelmäßig abzulehnen, wenn für den Betroffenen schon ein Anwalt als Verfahrenspfleger bestellt wurde.[30] I.Ü. wird aber wegen der Bedeutung und den weitreichenden Folgen der Unterbringung oder Freiheitsentziehung eine anwaltliche Beiordnung als erforderlich anzusehen sein.

Autor: Dipl.-RPfleger Hagen Schneider, Magdeburg

AGS 6/2021, S. 241 - 249

[30] Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 78 Rn 13.

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