Rz. 21

Hinsichtlich der besonderen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Dokumentenpauschalen, Haftpflichtversicherungsprämie und Reisekosten verweist Abs. 1 S. 1 auf die Vorschriften der VV 7000 ff. Die dort aufgeführten Auslagentatbestände sind hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs abschließend. Soweit also Porti, Schreibauslagen, Haftpflichtversicherungsprämie oder Reisekosten angefallen sind, die nicht nach diesen Vorschriften vom Mandanten zu übernehmen sind, kann der Anwalt diese Kosten nicht abrechnen. Es gilt vielmehr Abs. 1 S. 1. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB scheidet dann ebenfalls aus.

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