Rz. 17

Ebenso wie in erster Instanz greift die Ermäßigung nach VV 3203 nicht beim zweiten Versäumnisurteil; hier bleibt es bei VV 3202 (siehe auch VV 3105 Rdn 20 m.w.N. zur Rechtsprechung).

 

Rz. 18

Soweit nach dem Versäumnisurteil verhandelt wird, erstarkt die bis dahin angefallene 0,5-Terminsgebühr zu einer vollen 1,2-Terminsgebühr. Eine dem § 38 BRAGO vergleichbare Regelung kennt das RVG nicht.

 

Beispiel: Gegen seine Verurteilung i.H.v. 10.000 EUR legt der Beklagte Berufung ein. Im ersten Termin ist er säumig, so dass die Berufung durch Versäumnisurteil zurückgewiesen wird. Anschließend wird Einspruch eingelegt und verhandelt.

Es entsteht für beide Anwälte nur eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3202. Die für den Berufungsbeklagten zuvor entstandene 0,5-Terminsgebühr erstarkt zu einer 1,2-Terminsgebühr und kann nicht etwa gesondert verlangt werden.

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