Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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AGS 12/2021, Beratungshilfe... / VII. Vorlage des Original-Berechtigungsscheines bei Vergütung

Bei der Antragstellung der Vergütung regelt nämlich das BerHG selbst keine Vergütungsdetails, sondern nur den Anspruch auf Vergütung als solche, während ansonsten die Vergütung nach RVG läuft. Über den Verweis in § 5 BerHG bestand also eine Anwendbarkeit des § 130a ZPO auch unzweifelhaft bereits vor dem 1.8.2021. So sah es zuletzt auch unzweifelhaft das OLG Saarbrücken.[28] A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.1 Überblick

Tz. 11 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Der sachliche Anwendungsbereich des Zweiten bis Fünften Teils des UmwStG ist in § 1 Abs 1 UmwStG geregelt. Der Zweite bis Fünfte Teil des Gesetzes erfasst: die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung iSd §§ 2, 123 Abs 1 und 2 UmwG von Kö oder vergleichbare ausl Vorgänge sowie entspr Vorgänge des Art 17 SE-VO und des Art 19 SCE-VO (zu den ge...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 3 Kollegenecke: Antrag auf Liebhaberei bei PV-Anlagen

Frage: Wie rechnet man die seit Mitte des Jahres 2021 möglichen Anträge auf Liebhaberei bei Photovoltaikanlagen ab? Greift hier § 23 Nr. 10 StBVV? Und wenn ja, was ist der Gegenstandswert? Nähme man den letzten Jahresüberschuss, entstünde bei vielen Mandanten nur eine Gebühr von unter 30 EUR, nähme man die zu erwartende Steuerersparnis als Gegenstandswert, wäre es auch nicht v...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 5 Kollegenecke: Veräußerungsbilanz bei 4/3-Rechner

Frage: Mein Mandant (Einnahmen-Überschussrechner nach § 4 Abs. 3 EStG) hat seinen Betrieb veräußert. Für diesen Zweck habe ich neben einer EÜR auch eine Schlussbilanz auf den Zeitpunkt der Betriebsveräußerung erstellt. Nun finde ich in der StBVV keine passende Position zur Abrechnung einer solchen Schlussbilanz. Können Sie mir helfen? Antwort: In der StBVV taucht das Wort "Schl...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 6 Kollegenecke: Erklärungen für die Grundsteuerreform abrechnen

Frage: Wir bereiten uns intern bereits auf die Grundsteuerreform und den Hauptveranlagungsstichtag 1.1.2022 vor. In Verbindung mit der Auftragsanlage stellt sich die Frage, welche Gebührenposition aus der StBVV anzuwenden ist. Wird es hierzu noch eine Ergänzung bzw. Änderung der StBVV geben? Ich denke es könnte ansonsten so sein wie bei der Erbschaftsteuer, bei der es 2 abrec...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 4 Kollegenecke: Beratungen zu einer Abfindung

Frage: Ich habe ein bestehendes Einkommensteuer-Mandat hinsichtlich einer zu erwartenden Abfindung als Arbeitnehmer beraten. Wir hatten zwei Besprechungstermine, mit einer Zeitdauer von insgesamt etwa 2 Stunden. Wie kann ich dies abrechnen, nach Zeit oder nach Gegenstandswert (Höhe der Abfindung? Höhe der Steuer?)? Antwort: Beratungen zu Abfindungen sind grundsätzlich nach § 21 ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Steuerfreie Leistungen der Verfahrenspfleger

Leitsatz Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Normenkette Art. 132 Abs. 1 Buchst. g EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), § 4 Nr. 16 Buchst. k, Nr. 25 Satz 3 Buchst. c, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 158, § 2...mehr

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Der Ertragsteuer-Check 2021... / 4. Arbeitnehmer

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Der Ertragsteuer-Check 2021... / 2. Betrieb/Bilanzierung

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§ 14 Aus der Praxis für die... / C. Honorarfragen

Rz. 38 Eine wesentliche Besonderheit der beratenden Tätigkeit ist, dass der Rechtsanwalt oder sonstige Stiftungsberater häufig im Rahmen von Dauermandaten tätig ist, d.h. er betreut für diese Mandanten mehr oder weniger intensiv gleichzeitig verschiedene Angelegenheiten. Dabei ist der Tätigkeitsumfang für eine konkrete Angelegenheit häufig nur schwer abzugrenzen. Wie soll z....mehr

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§ 14 Aus der Praxis für die... / XII. Fazit – Beraterreife

Rz. 37 Wir Rechtsanwälte sind nicht nur "Organ der Rechtspflege", sondern vor allem Dienstleister. Anwalt zu sein ist kein "Allerweltsberuf". Manche sprechen sogar von "Anwaltskunst". Das mag man überzogen finden, jedenfalls aber haben sich generell nicht nur die fachlichen Anforderungen an einen erfolgreichen Berater im Laufe der letzten Jahrzehnte deutlich erhöht. Zudem ve...mehr

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§ 14 Aus der Praxis für die... / A. Ein Blick auf die Stiftungsberatungspraxis

Rz. 1 Rechtsanwälte führen Prozesse und sind Berater ihrer Mandanten. Notare beurkunden Verträge, Satzungen sowie anderes und beraten auch. Vor allem für diese beiden Berufsgruppen geraten auch "kleine" Beratungsfelder immer mehr in den Fokus. Ein solches Beratungsfeld ist das der Stiftungen. Stiftungen spielen etwa als "selbst geschaffene Erben oder Nachfolger" spätestens s...mehr

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§ 14 Aus der Praxis für die... / VIII. Die Lösung liegt im Fall

Rz. 25 Ein Beratermotto lautet: "Die Lösung liegt im konkreten Fall." Je länger wir als Anwälte arbeiten, desto mehr begreifen wir, wie gut dieser Lösungseinstieg ist. Vor Lösungen von der Stange haben wir gerade bei Stiftungen bereits oben nachhaltig gewarnt. Eine solche pauschale Lösung basiert in aller Regel auf einer "unpassenden" Beratung – man könnte auch sagen auf gar...mehr

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§ 14 Aus der Praxis für die... / V. Der Einstieg in die Beratung

Rz. 19 Der Stifter ist regelmäßig in rechtlichen Dingen eher unerfahren und wird daher leicht durch eine Beratung "überfahren", deren Schwerpunkt von Anfang an auf den nicht gerade leichten zivil- und steuerrechtlichen Fragen eines Stiftungsprojektes liegt. Die detaillierte Erörterung der anstehenden Rechtsfragen mit einem potenziellen Stifter führt (jedenfalls zu Beginn der...mehr

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Vorwort

Das neue Stiftungszivilrecht ist da! Ab dem 1. Juli 2023 treten weitreichende Änderungen des BGB-Stiftungsrechts in Kraft und schon jetzt haben wir uns darauf einzustellen. Dem dient dieses Einsteigerbuch. Die Schlachten zum neuen Stiftungszivilrecht sind geschlagen. Es gab sehr viel Kritik. Die Stiftungsverwaltung hat sich mit ihren Vorstellungen aber ganz weitgehend bei dem...mehr

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§ 14 Aus der Praxis für die... / IX. Das Beratungsgespräch

Rz. 27 Typisch sind nach unseren Erfahrungen etwa Äußerungen wie die Folgenden von Stiftern zu "ihren" Stiftungen: "Was soll das? Kann ich jetzt bei meiner Stiftung nicht einmal mehr über mein eigenes Geld verfügen?" "Da reden die Behörden dann bei meinem Geld mit, das ich der Gemeinnützigkeit gegeben habe." Hier müssen wir Berater frühzeitig aufklären, was wie geht und was nic...mehr

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§ 14 Aus der Praxis für die... / II. Grundsätzliches

Rz. 45 Ausgangspunkt einer jeden Beratung, eines jeden Lösungsvorschlages ist der konkrete Sachverhalt. Er erfordert in einem ersten Schritt unsere ganz besondere Aufmerksamkeit. Wir als Berater müssen ihn wirklich durchblicken und verstehen, um überhaupt konkret beraten zu können. Kennen wir den Sachverhalt nicht hinreichend, können wir letztlich gar nicht beraten, sondern ...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / a) § 46 FGO – Außergerichtlicher Rechtsbehelf als Voraussetzung einer Untätigkeitsklage

Wird gegen einen Einfuhrabgabenbescheid kein Einspruch eingelegt, ist eine unmittelbar erhobene Untätigkeitsklage gem. § 46 Abs. 1 S. 2 FGO unzulässig. Abweichend von § 44 FGO ist eine Klage ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig (Untätigkeitsklage), wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist...mehr

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Die Steuergefährdung (§ 379... / [Ohne Titel]

RA Prof. Dr. Peter Bilsdorfer / RA Michael Kaufmann[*] Aus Verteidigersicht scheint es nichts Besseres zu geben, als dass sich in der Verfahrenshistorie der in dem Einleitungsvermerk der Strafverfolgungsbehörden enthaltene Tatvorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) abgemildert als Nur-Ordnungswidrigkeit (etwa nach § 379 AO) erweist. Aber nach Voltaire ist eben das Bessere ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Personalakten richtig führen / 7.2.1 Einsicht während des bestehenden Arbeitsverhältnisses

Gegenstand des Einsichtsrechts Das Einsichtsrecht erstreckt sich nur auf solche Akten, die einen bestimmten Arbeitnehmer in seinem individuellen Arbeitsverhältnis unmittelbar berühren. Deshalb ist keine Einsicht in Gemeinschaftsakten zu gewähren, die ausschließlich im betrieblichen Interesse und zu betrieblichen Zwecken angelegt sind und dabei auch Mitarbeiter namentlich erwä...mehr

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Die "Umsatzsteuer-Highlight... / 3. Weitere wichtige Entscheidungen

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / III. Der Rechtsanwalt

Rz. 61 Der Rechtsanwalt ist nach § 1 BRAO selbstständiges Organ der Rechtspflege und der klassische Helfer in der Rechtsberatung des Gläubigers für die Rechtsgestaltung und bei einer streitigen gerichtlichen Auseinandersetzung ungeachtet von § 78 ZPO unverzichtbar. Er mahnt regelmäßig die Forderung schriftlich an, um sich einerseits als Bevollmächtigter des Gläubigers zu legi...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 2. Gleichbehandlung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern

Rz. 110 Lässt der Titel des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht vermuten, dass das Gesetz vor allem Inkassodienstleister betrifft, gelten die Regelungen tatsächlich für alle Inkassodienstleistungen. Solche Leistungen als Untergruppe der Rechtsdienstleistungen erbringen aber eben nicht nur Inkassodienstleister, sondern auch Rechtsanwälte. Der Ges...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 3. Die Wahl zwischen Rechtsanwalt und Inkassodienstleister

Rz. 187 Soweit der Gläubiger seinen zuvor beschriebenen Obliegenheiten Rechnung getragen hat und damit grundsätzlich berechtigt ist, einen Dritten mit dem weiteren Forderungsinkasso zu beauftragen und die dadurch verursachten Kosten bei dem Schuldner zu liquidieren, kommt es außerhalb besonderer Konstellationen seit dem 1.7.2008 grundsätzlich nicht darauf an, ob er einen Ink...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / E. Der Bearbeiterwechsel zwischen Inkassodienstleister und Rechtsanwalt

I. Einleitung Rz. 374 Die Praxis zeigt, dass innerhalb des möglicherweise lange andauernden Forderungsbeitreibungsprozesses nicht nur ein Rechtsdienstleister tätig wird, sondern mehrere, insoweit also auch zwischen der Forderungsbeitreibung durch den Rechtsanwalt und den Inkassodienstleister gewechselt wird. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ee) Voraussetzung: Vergleichbarkeit der Leistung

Rz. 257 Der Einwand kann allerdings schon im Ansatz nur dann Erfolg haben, wenn es möglich erscheint, dass ein Rechtsanwalt den Auftrag, den der Inkassodienstleister bezüglich des außergerichtlichen Forderungseinzuges erhalten hat, in gleicher Weise hätte erfüllen können. Dies wird bei einem rein schriftlichen Forderungsinkasso durch den Inkassodienstleister der Fall sein. S...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / bb) Auffassungen in der Literatur

Rz. 124 Zunächst ist festzustellen, dass in der Literatur als weitgehend anerkannt gelten kann, dass es keine grundsätzliche Verpflichtung des Gläubigers gibt, das Forderungsinkasso insgesamt selbst zu betreiben, soweit er hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage ist. Dies wird neuerdings allerdings wieder von Verbraucherzentralen in Frage gestellt, wenn die Auffassung v...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / I. Einleitung

Rz. 94 Unseriöse Geschäftspraktiken standen schon immer im Fokus der öffentlichen Diskus­sion. Allerdings haben die Kommerzialisierung des Internets in den 1990-er Jahren, die kontinuierliche Optimierung der Internet-Infrastruktur, u.a. durch die Erhöhung der ­Datenübertragungsraten und die Einführung normierter Protokolle, sowie die ab den 2000-er Jahren entstandenen divers...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 1. Beitreibung weitgehend unstreitiger Forderungen

Rz. 67 Es ist unbestritten, dass die Inkassodienstleister für die Wirtschaft in Deutschland im Sinne einer arbeitsteiligen Partnerschaft eine wichtige Aufgabe in der Liquiditätssicherung wahrnehmen,[139] in dem die Gegenleistung des Schuldners für von ihm in Anspruch genommene Waren oder Dienste geltend gemacht und insoweit berechtigte Ansprüche des Gläubigers durchgesetzt w...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / II. Die berufsrechtliche Problematik

Rz. 423 Es liegt auch acht Jahre nach dem Inkrafttreten des RDG keine vertiefende Literatur zum Konzerninkasso unter den Bedingungen des neuen Rechtes vor, so dass die nachfolgende Darstellung an der unter dem RBerG geführten Diskussion anknüpfen muss, um dabei die sich durch das RDG ergebenden neuen Aspekte mit einzubinden. Die neueren Ansätze hierzu betreffen das Kostenrec...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 3. Die Anrechnung auf Rechtsverfolgungskosten

Rz. 86 Diffiziler gestaltet sich die Frage, wie sich das Verhältnis zwischen Pauschale und tatsächlich angefallenen Kosten verhält. Nach Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie soll die Pauschale als Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers dienen. Zusätzlich zum Pauschalbetrag können auch Beitreibungskosten geltend gemacht werden, die diesen Betrag überschreiten. ...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / A. Die Entstehung und Entwicklung der Inkassodienstleister

Rz. 1 Das Wort Inkasso entstammt der italienischen Sprache[1] und bedeutet das Einziehen von fälligen Forderungen – vor allem bei Wechseln, Schecks, Wertpapieren und Rechnungen – durch Dritte, die für das Inkasso eine Vergütung (Inkasso-Provision) erhalten.[2] Es ist als solches zunächst neutral und besagt nichts darüber, wer das Einziehen der Forderungen übernimmt. Rz. 2 Der...mehr

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Literaturverzeichnis

Barnbeck, § 286 BGB und die Inkassobüros, NJW 1973, 1868 Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, Kommentar, 16. Aufl. 2014 Becker-Eberhard u.a., Grundlagen der Kostenerstattung bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, Monographie1995 Behr, Inkassounternehmen und Rechtsberatungsgesetz, BB 1990, 795 Behrens, Der Verzugsschaden des Forderungsgläubigers, zfm 2017, 183 und zfm 2018...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 2. Registrierung, Sachkunde und Postulationsfähigkeit

Rz. 13 Wie schon nach dem RBerG bedarf es zur Inkassotätigkeit nach §§ 3, 10 und 12 RDG einer Registrierung, um Inkassodienstleistungen als nach § 2 Abs. 2 RDG der Rechtsdienstleistung gleichgestellte Tätigkeit erbringen zu können. Voraussetzung ist eine besondere praktische und theoretische Sachkunde. Die außergerichtliche Rechtsdienstleistung unterliegt also weiter einem g...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / b) Grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten

Rz. 202 Nur noch vereinzelt wird die Auffassung vertreten, Inkassokosten seien grundsätzlich nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig.[421] Dies gelte auch für deren Erstattung in Höhe der fiktiven vorgerichtlichen Anwaltskosten. Teilweise wird diese Auffassung schon nicht begründet. Zum Teil wird ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Inkassodienstleisters mit der eines Anwa...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 3. "Masseninkasso" und Einzelfallprüfung

Rz. 76 Eine weitere Kompetenz von Inkassodienstleistern liegt in der Bearbeitung einer Vielzahl von gleichartigen Einzelforderungen. Dafür hat sich innerhalb und außerhalb der Inkassobranche der Begriff Masseninkasso herausgebildet.[152] Der Begriff ist nicht nur juristisch unpräzise, sondern auch irreführend. Es bestehen Zweifel, ob an einen solchen Begriff gesonderte Recht...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / D. Grundlegende Fragestellungen zur Kostenerstattung

Rz. 86 Nach der Betrachtung der Akteure der Forderungseinziehung stellt sich die Frage, welche Aufwendungen bei ihnen entstehen und ob der Schuldner die Kosten erstatten muss. Nachfolgend sollen die Fragestellungen im Sinne eines Überblicks skizziert werden, um sie im nächsten Kapitel des Praxisleitfadens dann einer vertiefenden Betrachtung zu unterziehen. Rz. 87 Entscheidet ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / III. Vertragliche Vereinbarungen

Rz. 70 Eher ein Schattendasein führen vertragliche Ansprüche auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, zu denen neben den Vergütungsansprüchen von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern auch die Aufwendungen des Gläubigers, insbesondere die Mahnkosten gehören. Noch naheliegend und in der Praxis gängig ist die Regelung von Mahnkosten des Gläubigers in dessen allgemeinen Geschä...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / F. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch in der Zwangsvollstreckung

Rz. 399 Inkassodienstleistern war bis zum 30.6.2008 eine Vertretung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung nicht gestattet, soweit es sich um gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen handelte. Damit waren Inkassodienstleister auf die Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Durchführung der Mobiliarzwangsvollstreckung in Form der Sachpfändung[771] sowie des Offenbarungsverfah...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / c) Die wechselseitige Qualifikation der Rechtsdienstleister

Rz. 208 Ungeachtet des Umstandes, dass der BGH die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bereits angenommen hat, ist das Argument, dass die Tätigkeit von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten nicht vergleichbar sei, rechtlich und tatsächlich unzutreffend, soweit dies die Erbringung der Rechts- und Inkassodienstleistung zur Einziehung einer fremden oder zum...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / III. Bearbeiterwechsel zwischen den Angelegenheiten

Rz. 382 Eine weitere Differenzierung in den Handlungsmöglichkeiten zeigt sich zwischen Gläubiger, Inkassodienstleister und Rechtsanwalt sodann in dem Fall, in dem die Forderung mit gerichtlicher Hilfe tituliert werden muss. Hier ist dem Inkassodienstleister bisher und weiterhin eine Tätigkeit im streitigen Erkenntnisverfahren, untersagt, während beide Rechtsdienstleister im ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 2. Übergangsregelung

Rz. 284 Am Zeitpunkt der Auftragserteilung bemisst sich auch Die Frage, welches Recht für die Bestimmung der Vergütung maßgeblich ist. Die diesbezüglichen Fragen beantworten sich aus § 60 RVG. Für die Vergütung ist nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesän...mehr

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Vorwort

Es ist – leider – ein Massenphänomen, dass begründete Forderungen nicht ausgeglichen werden. Gerade eher kleinere Forderungen im e-Commerce, der Versorgungswirtschaft, der Telekommunikation oder der Versicherungswirtschaft sind betroffen. Aber auch der Vermieter, der Handwerker, der Dienstleister und der Freiberufler sind vom Forderungsausfall tangiert. Tagtäglich müssen sic...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / I. Einleitung

Rz. 374 Die Praxis zeigt, dass innerhalb des möglicherweise lange andauernden Forderungsbeitreibungsprozesses nicht nur ein Rechtsdienstleister tätig wird, sondern mehrere, insoweit also auch zwischen der Forderungsbeitreibung durch den Rechtsanwalt und den Inkassodienstleister gewechselt wird. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / I. Einleitung

Rz. 32 Als Akteure im Forderungsinkasso sind neben dem Schuldner vor allem der Gläubiger, der Rechtsanwalt und der Inkassodienstleister zu betrachten. Dem Gegenstand dieses ­Praxisleitfadens ist es geschuldet, dass sich die Ausführungen auf die Akteure konzentrieren, die eine Forderung beitreiben wollen. Dabei sind die jeweiligen Kernkompetenzen zu beschreiben, um hieraus Ge...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 1. Die Organisation der Forderungseinziehung von Unternehmen

Rz. 41 Der klassische Gläubiger als Unternehmen steht oder stand in der originären Leistungsbeziehung zum Schuldner. Hier ist die Forderung entstanden. Der Gläubiger stellt sie dem Schuldner in Rechnung und wird regelmäßig zum Ausgleich eine Zahlungsfrist bestimmen, soweit sie nicht schon nach dem Vertrag kalendermäßig bestimmt ist und nachfolgend ggfs. nach § 286 Abs. 1 BGB...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ff) Willkür: Jede Verweigerung der Inkassokosten

Rz. 267 Nur in wenigen Ausnahmefällen wurde in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass Inkassokosten wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig sind.[545] Dies sollte nach einer differenzierenden Ansicht jedenfalls dann gelten, wenn neben den Inkassokosten auch noch Rechtsanwaltskosten anfallen, wobei auch hier wi...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / c) Die Begrenzung der Inkassokosten nach § 13e RDG

Rz. 277 Die Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nach § 13e RDG [563] nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Es handelt sich um keine Anspruchsgrundlage für die Inkassokosten. Diese sind im materiellen[56...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 3. Berufsbild und Ausblick

Rz. 28 Die Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes 2008 mit den nachfolgenden Novellierungen in 2013 und 2021 und die damit einhergehende Erweiterung des Tätigkeitsspektrums für die Inkassodienstleister hat deren wirtschaftliche Bedeutung für die Gläubiger und die Gesamtwirtschaft einerseits weiter gestärkt. Die teilweise drastischen und in ihrer Verhältnismäßigkeit und Angem...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / aa) Einleitung

Rz. 249 Soweit die beschriebenen Anspruchsgrundlagen einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach ergeben, der entstandene Schaden in Form der Inkassokosten der Höhe nach feststeht und die Beauftragung eines Rechtsdienstleisters zweckmäßig und erforderlich war, muss geprüft werden, ob die entstandenen Kosten als Schaden in voller Höhe vom Schuldner zu ersetzen sind oder ob s...mehr