Rz. 19

Der Stifter ist regelmäßig in rechtlichen Dingen eher unerfahren und wird daher leicht durch eine Beratung "überfahren", deren Schwerpunkt von Anfang an auf den nicht gerade leichten zivil- und steuerrechtlichen Fragen eines Stiftungsprojektes liegt. Die detaillierte Erörterung der anstehenden Rechtsfragen mit einem potenziellen Stifter führt (jedenfalls zu Beginn der Beratung) eher dazu, dass der Mandant mehr verwirrt als in die Lage versetzt wird, seinen gedanklichen Ansatz zu konkretisieren. Der erfahrene Berater weiß: Die juristische Technik ist Sache des spezialisierten Rechtsberaters. Der Rechtsanwalt sollte hier seinen Mandanten nicht überfordern.

 

Rz. 20

Die Kunst des Beraters bei Stiftungserrichtungen und sonstigen Stiftungsberatungen sollte auch darin bestehen, die unerlässlichen und wesentlichen juristischen Fragen dem Stifter in verständlicher Art und Weise nahe zu bringen oder, soweit seine Kompetenz überschritten ist (bitte auch das Rechtsdienstleistungsgesetz beachten), über einen versierten Netzwerkpartner nahebringen zu lassen. Sodann sollte gemeinsam nach einer Lösung gesucht werden, die überschaubar und für den oder die Stifter auch tatsächlich nachvollziehbar, aber vor allem (auch in Zukunft) durch die Beteiligten – etwa die Abkömmlinge des Stifters – praktisch handhabbar ist. Komplizierte Gestaltungen mögen einen Berater reizen, erfahrungsgemäß sind sie für die Praxis aber oftmals nicht dauerhaft tauglich.

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