[Vorspann]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte[1], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Nach der Richtlinie 2009/125/EG muss die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (im Folgenden "Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die in der EU ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

 

(2) In der Mitteilung COM(2016) 773 [2] sind die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung für den Zeitraum 2016-2019 dargelegt. Das Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016 führt die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen auf, die bei der Durchführung von Vorstudien und der möglichen Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen vorrangig behandelt werden sollen, und sieht eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission [3] vor.

 

(3) Der Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb ist eine der in der Mitteilung aufgeführten Maßnahmen, mit der bis 2030 jährliche Endenergieeinsparungen von schätzungsweise 4 TWh erzielt werden können, was einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um 1,36 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent entspricht.

 

(4) In der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 hat die Kommission Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand und im Bereitschaftszustand festgelegt und mit der Verordnung (EU) Nr. 801/2013 der Kommission [4] Anforderungen an den Energieverbrauch im vernetzten Bereitschaftsbetrieb hinzugefügt. Gemäß diesen Verordnungen muss die Kommission die Ökodesign-Anforderungen unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts überprüfen.

 

(5) Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte des Energieverbrauchs elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb sowie das tatsächliche Nutzerverhalten analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.

 

(6) Die Überprüfung hat deutlich gemacht, welchen Nutzen kontinuierlich geltende und verbesserte Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb haben, die an den technischen Fortschritt angepasst werden.

 

(7) Der jährliche Energieverbrauch der in der EU unter diese Verordnung fallenden Produkte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb wurde in der Überprüfung auf 59,4 TWh im Jahr 2015 geschätzt, was Treibhausgasemissionen von 23,8 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent entspricht. In einem "Business-as-usual"-Szenario dürfte dieser Energieverbrauch bis 2030 vor allem aufgrund der schrittweisen Anwendung der mit der Verordnung (EU) Nr. 801/2013 eingeführten Ökodesign-Anforderungen zurückgehen. Diese Verringerung dürfte sich jedoch verlangsamen, wenn die geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht aktualisiert werden.

 

(8) Unter diese Verordnung sollten nur Haushalts- und Bürogeräte für den Einsatz im Wohnbereich fallen; bei informationstechnischen Geräten sind das Geräte der Klasse B nach der Norm EN 55022:2010.

 

(9) Von dieser Verordnung nicht erfasste Betriebszustände wie der ACPI-S3-Modus von Computern sollten in den produktspezifischen Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/125/EG berücksichtigt werden.

 

(10) Anforderungen an den Aus-Zustand, den Bereitschaftszustand und den vernetzten Bereitschaftsbetrieb sollten, soweit möglich, in den produktspezifischen Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/125/EG festgelegt werden, wobei den Besonderheiten der einzelnen Produktgruppen und der Möglichkeit, zusätzliche Energie- und Treibhausgasemissionseinsparungen zu erzielen, Rechnung getragen werden sollte.

 

(11) Produkte mit externen Niederspannungsnetzteilen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission [5] vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 ausgenommen wurden, entwickeln sich in Bezug auf ihre Funktionsweise rasch weiter und werden in der EU zunehmend in Verkehr gebracht. Sie sollten daher in den Anwendungsberei...

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