Ein Ausschnitt aus § 299 Strafgesetzbuch: "Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr" lautet folgendermaßen:[1]

 
§ 299 StGB
"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge (...) (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge"

Nimmt man den Paragrafen wörtlich, so geht es bei der Beurteilung, ob etwas als Bestechung gewertet wird oder nicht, im Wesentlichen um den nachweisbaren Zusammenhang zwischen der Vorteilsannahme und der darauf folgenden Begünstigung des Geschäftspartners. Der Nachweis ist nicht zweifelsfrei zu erbringen, aber die Vermutung, dass zwischen der Vorteilsannahme und der Begünstigung ein direkter Zusammenhang besteht, liegt natürlich um so näher, je höher der Vorteil ist, den jemand angenommen hat. In der Praxis hat sich eine übliche Grenze für Kundengeschenke von 20 – 30 EUR eingependelt. Bargeld oder Reisen gelten in jedem Fall als Bestechung, ebenso Gefälligkeiten wie die kostenlose oder verbilligte Erledigung eines Privatauftrags.

Im Übrigen ist sowohl die Annahme der Bestechung strafbar als auch die Bestechung selbst. Wie verlockend es offenbar ist, Notlagen oder Angebots-Engpässe in diesem Sinne auszunutzen, haben u. a. die "Masken-Deals" in den Anfängen der Corona-Krise gezeigt.

[1] BMJ und BfJ Strafgesetzbuch, § 299: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__299.html

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