Rz. 91

Eine Muttergesellschaft muss die konsolidierte Berichterstattung zu den Auswirkungen, Risiken und Chancen der Gruppe grds. unabhängig von den rechtlichen Strukturen erstellen. Hierbei kann entweder ein Top-down-Ansatz verfolgt werden oder eine Bottom-up-Methode, bei der alle Ergebnisse der Tochtergesellschaften zusammengefasst werden. Bei der methodischen Vorgehensweise sollte immer eine gewisse Konsistenz in Bezug auf die angewendeten Grenzwerte gewährleistet sein (ESRS 1.102). Dies bedingt u. a. eine Vorgehensweise mit der Erarbeitung von konzerneinheitlichen Leitlinien bzw. Abfragen i. V. m. Reporting-Packages, wie sie für die finanzielle Berichterstattung im Konzern bereits üblich sind (Rz 62).

 

Rz. 92

Als weitere Besonderheit des Konzernkontextes referenziert ESRS 1 die Regelung in Art. 29 Abs. 4 der Bilanz-RL i. d. F. CSRD, wonach eine gesonderte Berichterstattung erforderlich ist, wenn ein in die konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung einbezogenes Tochterunternehmen wesentliche Unterschiede in seinem Auswirkungs-, Risiko- und Chancen-Profil im Vergleich zu jenem des Gesamtkonzerns aufweist. Die Vorgaben dazu, die ESRS 1 gibt, bleiben aber wenig aufschlussreich: "so legt das Unternehmen eine angemessene Beschreibung der Auswirkungen, Risiken und Chancen des bzw. der betreffenden Tochterunternehmen(s) vor" (ESRS 1.103). U. E. sind sinngemäß die Regelungen zur Aufschlüsselung in der Wesentlichkeitsanalyse (Rz 62) und der Berichterstattung (Rz 90) anzuwenden, um den Nutzern der Nachhaltigkeitsberichterstattung ein entsprechendes Verständnis zu vermitteln (siehe auch ESRS 1.104).

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