Rz. 93

Das berichtspflichtige Unternehmen muss nach ESRS S4.28 offenlegen, wie es Maßnahmen ergreift, um wesentlichen Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer zu begegnen, wesentliche Risiken zu managen und wesentliche Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern zu nutzen, und wie wirksam diese Maßnahmen und Ansätze sind. In ESRS S4.BC81 wird klargesellt, dass diese Angabepflicht Teil des Prozesses der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht ist und im Einklang mit Art. 19a Abs. 2 Buchst. f) iii) der CSRD steht, nach dem eine Beschreibung "jeglicher Maßnahmen des Unternehmens zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Maßnahmen" vorzunehmen ist.

 

Rz. 94

Auch UN-Leitprinzip 19 besagt, dass Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen sollten, um negative Auswirkungen auf die Menschenrechte zu verhindern und zu mindern, und dass zur Erleichterung dieser Maßnahmen die Verantwortung für den Umgang mit solchen Auswirkungen der geeigneten Ebene und Funktion innerhalb des Unternehmens zugewiesen werden sollte. Interne Entscheidungsprozesse, Budgetzuweisungen und Aufsichtsprozesse sollen diesbzgl. wirksame Reaktionen ermöglichen (ESRS S4.BC82). Der Kommentar zu UN-Leitprinzip 19 führt aus: Ein Unternehmen sollte die notwendigen Schritte unternehmen, um (negative) Auswirkungen, die es verursacht, verursachen kann oder zu denen es beiträgt, zu beenden oder zu verhindern. Zudem sollte es seine Einflussmöglichkeiten nutzen, um (negative) Auswirkungen, die von Unternehmen in der Wertschöpfungskette verursacht werden, so weit wie möglich zu mindern. Wenn einem Unternehmen die konkreten Ansatzpunkte zum Einwirken auf die Geschäftspartner fehlen, werden Maßnahmen wie ein Aufbau von Kapazitäten oder anderen Anreizen empfohlen, um das Unternehmen der Wertschöpfungskette zu beinflussen. Im Extremfall kann auch die Zusammenarbeitet beendet werden, was etwa auch § 7 LkSG fordert (ESRS S4.BC82).[1] Auch die Berichterstattung über die Anwendung der UN-Leitprinzipien (C4.3) fordert Informationen über die Maßnahmen, die im Berichtszeitraum ergriffen wurden, um potenzielle (negative) Auswirkungen im Zusammenhang mit jedem wesentlichen Thema zu verhindern oder zu mindern, und (C6.5) ob das Unternehmen Abhilfe für tatsächliche Auswirkungen im Zusammenhang mit einem wesentlichen Themenbereich geschaffen oder ermöglicht hat (ESRS S4.BC87). Daher ist auch bei dieser Angabepflicht bereits erhebliche Vorarbeit von anderen Rahmenwerken erfolgt, die auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD übertragen werden kann.

 

Rz. 95

Mit der Angabepflicht des ESRS S4-4 werden zwei Ziele verfolgt (ESRS S4.29):

  • Verständnis für alle Maßnahmen und Initiativen zu vermitteln (Rz 96 ff.), mit denen das Unternehmen versucht,

    • die negativen materiellen Auswirkungen auf die Verbraucher und/oder Endnutzer zu verhindern, abzumildern und zu beheben, und/oder
    • positive materielle Auswirkungen für die Verbraucher und/oder Endnutzer zu erzielen,
  • Verständnis dafür zu ermöglichen, wie das Unternehmen die wesentlichen Risiken angeht und die wesentlichen Chancen in Bezug auf die Verbraucher und/oder Endnutzer verfolgt (Rz 99).
 

Rz. 96

Das erste Ziel soll für alle vom Unternehmen versuchten Maßnahmen und Initiativen ein Verständnis vermitteln (ESRS S4.29), mit denen

  • die negativen materiellen Auswirkungen auf die Verbraucher und/oder Endnutzer verhindert, abgemildert und behoben werden sollen, und/oder
  • positive materielle Auswirkungen für die Verbraucher und/oder Endnutzer erzielt werden sollen.

Es wird somit zunächst die Perspektive der Auswirkungen auf die Verbraucher und Endnutzer eingenommen. Dabei erkennt ESRS S4.AR25 an, dass es einige Zeit in Anspruch nehmen kann, negative Auswirkungen zu verstehen und nachzuvollziehen, wie das Unternehmen über seine nachgelagerte Wertschöpfungskette in diese Auswirkungen verwickelt sein bzw. mit diesen in Verbindung gebracht werden kann, aber auch dass es einige Zeit dauern kann, geeignete Maßnahmen zu ermitteln und diese in die Praxis umzusetzen. Daher ist vom Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen:

  • seine allgemeinen und spezifischen Ansätze zur Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen,
  • seine Initiativen, die darauf abzielen, zu zusätzlichen wesentlichen positiven Auswirkungen beizutragen,
  • wie weit es bei seinen Bemühungen im Berichtszeitraum vorangekommen ist und
  • seine Ziele für kontinuierliche Verbesserungen.

Die geeigneten Maßnahmen können unterschiedlich sein, je nachdem, ob das Unternehmen wesentliche Auswirkungen verursacht oder dazu beiträgt oder ob die wesentlichen Auswirkungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung direkt mit den eigenen Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen verbunden sind (ESRS S4.AR26).

 

Rz. 97

In Anbetracht der Tatsache, dass wesentliche negative Auswirkungen (§ 4 Rz 99 ff.) auf Verbraucher und/oder Endnutzer, die während des Berichtszeitraums auftreten, möglicherweise mit anderen Unternehmen ode...

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