Rz. 65

Nach der Berichterstattung über die Unternehmenspolitik bzgl. des Umgangs mit Verbrauchern und Endnutzern müssen nach ESRS S4.18 bei bestehender Wesentlichkeit die allgemeinen Verfahren zur Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern sowie deren Vertretern in Bezug auf tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf sie offengelegt werden. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, ob und wie das Unternehmen bei seiner laufenden Sorgfaltspflicht Verbraucher und/oder Endnutzer, deren rechtmäßige Vertreter oder deren glaubwürdige Stellvertretende bei wesentlichen tatsächlichen und potenziellen positiven und/oder negativen Auswirkungen einbezieht. Zudem ist anzugeben, ob und wie die Sichtweisen der Verbraucher und/oder Endnutzer bei den Entscheidungsprozessen des Unternehmens berücksichtigt werden (ESRS S4.19).

 

Rz. 66

Als glaubwürdige Stellvertretende, die die Interessen, Erfahrungen oder Perspektiven von Verbrauchern und Endnutzern kennen, können nach ESRS S4.AR14 nationale Verbraucherschutzstellen gesehen werden. Zur Verdeutlichung, wie die Sichtweisen von Verbrauchern und/oder Endnutzern bestimmte Entscheidungen oder Tätigkeiten des Unternehmens beeinflusst haben, kann auf exemplarische Beispiele aus dem aktuellen Berichtszeitraum zurückgegriffen werden (ESRS S4.AR17).

 

Rz. 67

Konkret legt das Unternehmen unter Beachtung des Wesentlichkeitsvorbehalts nach ESRS S4.20 offen, ob und inwiefern die Sichtweisen der Verbraucher und/oder Endnutzer in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten zur Bewältigung tatsächlicher und potenzieller Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer einfließen. Dies umfasst eine Erläuterung der folgenden Punkte – sofern relevant:

  • ob die Zusammenarbeit mit den betroffenen Verbrauchern und/oder Endnutzern oder ihren rechtmäßigen Vertretern direkt oder mit glaubwürdigen Stellvertretenden, die Einblick in ihre Situation haben, erfolgt,
  • die Phase(n), in der/denen die Einbeziehung stattfindet, die Art der Einbeziehung und die Häufigkeit der Einbeziehung,
  • die Funktion und die höchste Position innerhalb des Unternehmens, die die operative Verantwortung dafür trägt, dass diese Einbeziehung stattfindet und dass die Ergebnisse in das Konzept des Unternehmens einfließen, und
  • ggf. die Art und Weise, wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Zusammenarbeit mit Verbrauchern und/oder Endnutzern bewertet, und ggf. alle Vereinbarungen oder Ergebnisse, die sich aus dieser Einbeziehung bzw. Zusammenarbeit ergeben.
 

Rz. 68

Bei der Beschreibung nach ESRS S4.20(c) kann das Unternehmen neben der Beschreibung der Funktion oder Rolle, die die operative Verantwortung für eine solche Einbeziehung und/oder die letztendliche Rechenschaftspflicht trägt, auch angeben, ob es sich um eine spezielle Funktion bzw. Rolle oder um einen Teil einer umfassenderen Funktion oder Rolle handelt und ob zusätzliche bzw. unterstützende Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau angeboten wurden, um das Personal bei der Einbeziehung bzw. Zusammenarbeit zu unterstützen. Kann es eine solche Position oder Funktion nicht bestimmen, kann es dies angeben (ESRS S4.AR15), was auch durch einen Verweis auf die Angaben zu ESRS 2 GOV-1 erfolgen kann. ESRS S4.AR16 gibt Beispiele für mögliche Angaben für die Angabepflichten nach ESRS S4.20(b) und (c):

  • Für die Phase(n), in der/denen die Einbeziehung stattfindet, kann/können Beispiele für die Festlegung von Minderungsansätzen oder für die Bewertung ihrer Wirksamkeit angegeben werden.
  • Für die Art der Einbeziehung können sich die Beispiele auf die Beteiligung, die Konsultation und/oder die Informationen beziehen.
  • Für die Häufigkeit der Einbindung können Informationen darüber gegeben werden, ob die Einbeziehung regelmäßig, zu bestimmten Zeitpunkten in einem Projekt oder Geschäftsprozess erfolgt, ob sie als Reaktion auf rechtliche Anforderungen und/oder auf Wunsch von Stakeholdern erfolgt und ob die Ergebnisse der Einbeziehung in den Entscheidungsprozessen des Unternehmens berücksichtigt werden.
  • Für die Rolle mit operativer Verantwortung können Informationen angegeben werden, ob das Unternehmen bestimmte Fähigkeiten von den jeweiligen Beschäftigten verlangt oder ob es ihnen Schulungen oder den Aufbau von Kapazitäten bzw. Kompetenzen anbietet, um die Einbeziehung durchzuführen.
 

Rz. 69

ESRS S4.21 nimmt die soziale Inklusion in den Fokus, da hier die Offenlegung der unternommenen Schritte gefordert wird, um Einblick in die Sichtweisen der Verbraucher und/oder Endnutzer zu gewinnen, die besonders anfällig für Auswirkungen sind und/oder ausgegrenzt werden (z. B. Menschen mit Behinderungen, Kinder usw.). Diese Forderung basiert auf den in Art. 19a Abs. 2 Buchst. f) i) der CSRD geforderten Angaben zu den angewandten Sorgfaltspflichtverfahren. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit den UN-Leitprinzipien und den OECD-Leitsätzen, nach denen der Due-Diligence-Prozess durchgängig auf der Einbeziehung der relevanten Stakeholder, insbes. derjenigen, die möglicherweise nachteilig betroffen sind, zu beru...

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