Rz. 22

ESRS S4 ist vorbehaltlich der Ergebnisse der vom berichtspflichtigen Unternehmen durchzuführenden Wesentlichkeitsanalyse in ESRS 2 anzuwenden (ESRS S4.5). Allerdings werden einige der im Standard vorgesehenen und unter dem Wesentlichkeitsvorbehalt stehenden Datenpunkte nach anderen EU-Rechtsakten für jeweils dort bestimmte Unternehmen vorgeschrieben. Nach der Aufstellung in ESRS 2, App. B betrifft dies die in Tab. 3 dargestellten Datenpunkte:

 
Angabepflicht und zugehöriger Datenpunkt SFDR-Referenz Säule-3-Referenz Referenz der Benchmark-VO EU-Klimagesetz-Referenz

ESRS S4-1

Richtlinien in Bezug auf Verbraucher und Endnutzer

(ESRS S4.16; Rz 24, 51)
Indikator Nr. 9 Anhang 1 Tab. 3 und Indikator Nr. 11 Anhang 1 Tab. 1      

ESRS S4-1

Nichteinhaltung der UNGPs zu Wirtschaft und Menschenrechten und der OECD-Richtlinien

(ESRS S4.17; Rz 57)
Indikator Nr. 10 Anhang 1 Tab. 1  

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Art. 12 Abs. 1
 

ESRS S4-4

Menschenrechtsprobleme und Vorfälle

(ESRS S4.35; Rz 109)
Indikator Nr. 14 Anhang 1 Tab. 3      

Tab. 3: Verbindung der Angabepflichten in ESRS S4 mit Angabepflichten anderer europäischer Rechtsakte (ESRS 2, App. B)

 

Rz. 23

Die meisten Überschneidungen ergeben sich mit der zunächst scheinbar nur für den Finanzdienstleistungssektor relevanten Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR), die aber auch an Nicht-Finanzunternehmen direkt konkrete Angabeanforderungen stellt und indirekt eine enorme Ausstrahlungswirkung zeigt, da die Finanzinstitute ihrerseits zur Erfüllung ihrer Angabepflichten ihre eigenen Geschäftspartner mit Anforderungen überziehen. Dies ist im Kern auch das Ziel der Regulierung – durch die Regulierung der Finanzinstitute die Transformation zu einer nachhaltigeren Wirtschaft zu erreichen. So müssen die Unternehmen nach der EU-Taxonomie die in den delegierten Verordnungen zu Klima und Umwelt (eine Sozialtaxonomie liegt bislang nur als Entwurf vor) festgelegten Angabepflichten zum Anteil des taxonomiekonformen und taxonomiefähigen Anteils an Umsatz, Investitionen und Aufwand erfüllen, wobei Anforderungen an den Mindestschutz bei der Klassifikation beachtet werden müssen. Mit dem Mindestschutz ist die Beachtung der OECD-Leitsätze und der UN-Leitprinzipien, einschl. der Grundsätze und Rechte, die in der Internationalen Menschenrechtskonvention festgelegt sind, gemeint. I. R. d. SFDR haben die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) technische Regulierungsstandards (RTS) entwickelt, die sich an den Mindestanforderungen der EU-Taxonomie-VO und dem Grundsatz "Do No Significant Harm" orientieren sollen. Die RTS enthalten Vorlagen für vorvertragliche und regelmäßige Produktangaben, die Informationen darüber enthalten, ob die nachhaltige Anlage mit den OECD-Leitsätzen und dem UN Global Compact sowie den Grundsätzen und Rechten, die in den UN-Leitprinzipien, den acht wichtigsten IAO-Übereinkommen und der Internationalen Menschenrechtskonvention festgelegt sind, übereinstimmt (ESRS S4.BC21).

 
Hinweis

Die acht wichtigsten IAO-Übereinkommen lauten wie folgt:

  1. das Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsorts die Schulpflicht endet, wobei das Beschäftigungsalter 15 Jahre nicht unterschreiten darf; dies gilt nicht, wenn das Recht des Beschäftigungsorts hiervon in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 4 sowie den Art. 4 – 8 des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. 1976 II, S. 201 f.) abweicht;
  2. das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren; dies umfasst gem. Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II, S. 1290 f.):

    1. alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschl. der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten,
    2. das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen,
    3. das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbes. zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen,
    4. Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist;
  3. das Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; dies umfasst jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa infolge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel; ausgenommen von der Zwangsarbeit sind Arbei...

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