Rz. 60

Die Angabepflicht ESRS S3-5 konkretisiert und ergänzt die Mindestangabepflichten gem. ESRS 2 MDR-T ("Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben"; § 3 Rz 137 ff.). Sie zielt auf Darstellungen dazu, inwieweit das Unternehmen zeitgebundene und ergebnisorientierte Ziele verwendet für seine Fortschritte bei der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen und/oder für das Vorantreiben wesentlicher positiver Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften und/oder für die Bewältigung wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften (ESRS S3.40(f)).

 

Rz. 61

Gefordert ist eine Darstellung des Prozesses der Zielfestlegung. Dies umfasst Angaben dazu, ob bzw. inwieweit ein Dialog mit den betroffenen Gemeinschaften oder ihren rechtmäßigen Vertretern stattfindet bzw. mit glaubwürdigen Stellvertretern, die Einblick in ihre Situation haben, soweit es folgende Aspekte betrifft (ESRS S3.42):

  • die Festlegung von Zielen,
  • die laufende Leistungsfeststellung vor dem Hintergrund dieser Ziele sowie
  • etwaige Schlussfolgerungen und Verbesserungsbedarfe, die Unternehmen aus diesem Vergleich von Zielen und Leistung ableiten.
 

Rz. 62

Zu den Inhalten der festgelegten Ziele lässt ESRS S3 einen hohen Freiheitsgrad offen. Zur formalen Gestaltung dieser Ziele enthalten die Anwendungsanforderungen jedoch zahlreiche Empfehlungen:

  • Die Ergebnisse, die ein Unternehmen bei betroffenen Gemeinschaften erzielen möchte, sollten so spezifisch wie möglich wiedergegeben werden, in einer messbaren und verifizierbaren Form, unter Beachtung des Grundsatzes der zeitlichen Stetigkeit und, sofern zutreffend, mit Verweisen auf Standards und Rahmenwerke, auf die sich das Unternehmen bei seiner Zielfestlegung bezieht (ESRS S3.AR44).
  • Es sollte klar unterschieden werden, ob sich ein Ziel auf eine Auswirkung, ein Risiko oder eine Chance des Unternehmens bezieht (da diese im Kontext von betroffenen Gemeinschaften oftmals eng verknüpft und damit nicht klar unterscheidbar sind): "So könnte beispielsweise ein Ziel, die Lebensgrundlagen betroffener Gemeinschaften nach einer Neuansiedlung vollständig wiederherzustellen, sowohl die Auswirkungen auf diese Gemeinschaften als auch die damit verbundenen Risiken für Unternehmen, wie z. B. Proteste in der Gemeinschaft, verringern" (ESRS S3.AR45).
  • Die Ziele sollten für einen kurz-, mittel- und langfristigen Zeitraum definiert werden, um somit eine angestrebte Entwicklung sichtbar zu machen: "So kann das Unternehmen beispielsweise das Hauptziel verfolgen, Mitglieder einer Gemeinschaft an einem örtlichen Bergbaustandort zu beschäftigen, wobei das langfristige Ziel darin besteht bis 2025 100 % der Arbeitskräfte hinzuzuziehen, und das kurzfristige Ziel darin besteht bis 2025 jährlich x Prozent der örtlichen Beschäftigten hinzuzuziehen" (ESRS S3.AR46). Es ist m. E. aber nicht auszuschließen, dass ein Ziel sich auch auf mehrere dieser Aspekte (Auswirkungen, Risiken, Chancen) zugleich bezieht, was dann ebenso anzuführen ist.
  • Wenn Ziele gegenüber einem vorhergehenden Berichtszeitraum modifiziert oder ausgetauscht werden, sollte dies i. S. d. ESRS 2 BP-2 ("Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen") durch Angaben wie z. B. Verweise auf zugrunde liegende Änderungen des Geschäftsmodells bzw. auf umfassendere Änderungen des akzeptierten Standards oder der Rechtsvorschriften, aus denen das Ziel abgeleitet wird, begründet werden (ESRS S3.AR47). Dabei kommen die Anforderungen der Angabepflicht ESRS 2 BP-2 zum Ort, an dem diese Angaben erfolgen, zur Anwendung (§ 4 Rz 19).

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