Rz. 132

"Konnektivität" von Information ist ein Grundprinzip der Rechnungslegung, das v. a. mit dem Konzept des Integrated Reporting Einzug in den Diskurs zur Rechnungslegung fand. Es fordert, ein holistisches Bild über alle (finanziellen und nachhaltigkeitsbezogenen) Faktoren zu vermitteln, welche die Fähigkeit eines Unternehmens beeinflussen, Wert zu schaffen. Im Besonderen wird die Notwendigkeit angeführt, vergangenheits- und zukunftsbezogene sowie verschiedene Kategorien von qualitativen und quantitativen Informationen in Verbindung zu setzen.[1]

 

Rz. 133

ESRS 1 umschreibt den Grundsatz der Konnektivität ("zusammenhängende Informationen") wie folgt: "Das Unternehmen beschreibt die Beziehungen zwischen verschiedenen Informationen" (ESRS 1.123). Konnektivität findet sich im Kontext der ESRS in drei Ausprägungen geregelt:

  • Konnektivität verschiedener Arten von Informationen innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung,
  • Konnektivität zwischen Informationen der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung,
  • Konnektivität zwischen Informationen im Hinblick auf verschiedene Zeithorizonte.
 

Rz. 134

Bzgl. der Konnektivität von Informationen innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung sieht ESRS 1 vor, dass Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Berichterstattungsbereichen herzustellen sind. Insbes. sollen (kausale) Zusammenhänge aufgezeigt werden, die illustrieren, wie realisierte Ergebnisse bzw. gesetzte Ziele von der Governance, der Strategie bzw. dem Risikomanagement beeinflusst werden. Diese Zusammenhänge sollen klar und präzise gehalten sein (ESRS 1.122).

"Um beispielsweise zusammenhängende Informationen bereitzustellen, muss das Unternehmen unter Umständen die Auswirkungen oder die wahrscheinlichen Auswirkungen seiner Strategie auf seine Jahresabschlüsse oder Finanzpläne erläutern oder erklären, inwiefern sich seine Strategie auf die Parameter und Ziele bezieht, die bei der Messung der Fortschritte im Vergleich zur Leistung verwendet wurden. Darüber hinaus muss das Unternehmen gegebenenfalls erläutern, wie seine Nutzung natürlicher Ressourcen und Veränderungen innerhalb seiner Lieferkette seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen verstärken, verändern oder verringern könnten. Möglicherweise muss es diese Informationen mit Informationen zu den derzeitigen oder erwarteten finanziellen Auswirkungen auf seine Produktionskosten, seine strategische Reaktion zur Minderung solcher Auswirkungen oder Risiken und seine damit verbundenen Investitionen in neue Vermögenswerte verknüpfen. Darüber hinaus muss das Unternehmen gegebenenfalls beschreibende Informationen mit den entsprechenden Parametern und Zielen und den Informationen in den Jahresabschlüssen verknüpfen" (ESRS 1.122).

 

Rz. 135

Die Ausführungen aus ESRS 1 beziehen bereits die Konnektivität zwischen finanziellen und nachhaltigkeitsbezogenen Informationen ein. Auf der Darstellung dieser Ausprägung der Konnektivität liegt der Schwerpunkt des Standards. Konkret werden folgende Anforderungen formuliert:

  • Enthält die Nachhaltigkeitserklärung wesentliche monetäre Beträge oder andere quantitative Datenpunkte, die sich auch im Einzel- bzw. Konzernabschluss auf gleiche Weise wiederfinden, so ist ein Verweis in die Nachhaltigkeitserklärung aufzunehmen, der die Fundstelle der korrespondierenden Angabe im Einzel- bzw. Konzernabschluss genau benennt. ESRS 1 fordert, dass der Verweis auf Absatzebene genau zu sein hat (ESRS 1.124). Die Übereinstimmung muss keine betragsmäßige sein, wie die Beispiele in ESRS 1 darstellen: z. B. "wenn zum Abschlussstichtag derselbe Parameter im Abschluss und als Prognose für künftige Berichtszeiträume in der Nachhaltigkeitserklärung dargestellt wird" (ESRS 1.128(a)).
  • Enthält die Nachhaltigkeitserklärung demgegenüber wesentliche monetäre Beträge oder andere quantitative Datenpunkte, die entweder eine Zusammenfassung von oder aber ein Teil von korrespondierenden Angaben im Einzel- bzw. Konzernabschluss sind, so

    • ist ebenso ein genauer Verweis auf die Fundstelle im korrespondierenden Einzel- bzw. Konzernabschluss aufzunehmen – mind. auf Absatzebene (die dt. Sprachfassung von ESRS 1 spricht fälschlich von "Abschnitt" im Gegensatz zum Engl. "paragraph" in ESRS 1.124 und ESRS 1.125) bzw. auf Postenebene;
    • ist der Zusammenhang zwischen der Angabe in der Nachhaltigkeitserklärung mit der korrespondierenden Angabe im Einzel- bzw. Konzernabschluss zu erläutern;
    • wird schließlich empfohlen, die Sinnhaftigkeit von (ggf. in tabellarischer Form gehaltenen) Überleitungsrechnungen zwischen den Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung und im Einzel- bzw. Konzernabschluss zu prüfen (ESRS 1.125).
  • Darüber hinaus sind auf selbe Weise wesentliche weitere, insbes. qualitative Informationen, die Daten, Annahmen oder qualitative Angaben umfassen können, zu verknüpfen: z. B. "wenn makroökonomische oder geschäftliche Projektionen verwendet werden, um Parameter in der Nachhaltigkeitserklärung zu entwickeln, und sie auch für die Schätzung des erzielbaren Betrags von Vermögenswerten...

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