Rz. 50

Die Ausführungen zur Angabepflicht ESRS S3-4 konkretisieren und ergänzen die Mindestangabepflichten gem. ESRS 2 MDR-A ("Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte") und gem. ESRS 2 MDR-T ("Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben"; § 4 Rz 129 ff.). Ihr Ziel umfasst eine Darstellung der Prozesse und Maßnahmen, die ein Unternehmen verfolgt, um negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu vermeiden, zu lindern oder zu beseitigen sowie positive Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu erzielen. Weiterhin soll dargestellt werden, wie wesentliche Risiken bzw. Chancen für das Unternehmen i. V. m. betroffenen Gemeinschaften adressiert werden (ESRS S3.31).

 

Rz. 51

Hinsichtlich der wesentlichen Auswirkungen sind Angaben dazu gefordert,

  • welche Maßnahmen geplant sind oder bereits gesetzt wurden, um negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu vermeiden, zu lindern oder (im Fall tatsächlicher negativer Auswirkungen) zu beseitigen;
  • welche weiteren Maßnahmen gesetzt werden, um positive Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu erzielen;
  • wie diese Maßnahmen hinsichtlich ihrer Effektivität überwacht und beurteilt werden bzgl. der mit ihnen verfolgten Zwecke (ESRS S3.32).

Die Anwendungsanforderungen enthalten eine Aufzählung von Beispielen für eine solche Effektivitätsüberwachung (ESRS S3.AR32) und ergänzen dazu die strengere Anforderung für positive Auswirkungen, dass es bei der Darstellung der potenziellen und tatsächlichen Auswirkungen nicht ausreicht, auf gewisse Aktivitäten eines Unternehmens einzugehen ("z. B. dass x weiblichen Mitgliedern der Gemeinschaft eine Schulung dazu angeboten wurde, wie sie lokale Lieferanten für das Unternehmen werden können"), sondern dass konkrete Veränderungen auf Ebene der betroffenen Gemeinschaften darzustellen sind ("z. B. dass x weibliche Mitglieder von Gemeinschaften kleine Unternehmen gegründet haben und ihre Verträge mit dem Unternehmen jährlich verlängert wurden"; ESRS S3.AR36).

 

Rz. 52

Wenn ein Unternehmen Mitglied von Initiativen ist, die den angeführten Zwecken dienen, kann dies ebenso zur Erfüllung der Angabepflicht genutzt werden ("Bei der Angabe, ob Initiativen oder Verfahren auch eine Rolle bei der Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen spielen, kann das Unternehmen beispielsweise Programme berücksichtigen, die darauf abzielen, die lokale Infrastruktur im Umfeld einer Betriebsstätte des Unternehmens zu verbessern, wie z. B. Verbesserungen der Straßen, die zu einem Rückgang von schweren Verkehrsunfällen geführt haben, an denen Mitglieder der Gemeinschaft beteiligt sind"; ESRS S3.AR37). Darüber hinaus wird empfohlen, die jeweilige Initiative zu beschreiben und ihre Ziele sowie etwaige erzielte Fortschritte im Einklang mit Angabepflicht ESRS S3-5 anzuführen (ESRS S3.AR29).

 

Praxis-Beispiel Bayer[1]

„Wir tauschen uns mit anderen Stakeholdern zum Thema Menschenrechte aus und engagieren uns aktiv in Gremien und Initiativen zu ihrer Einhaltung, wie z. B. in den entsprechenden Arbeitsgruppen von econsense, wo wir 2022 eine Themenpatenschaft für Menschenrechte und Wirtschaft übernommen haben, der Initiative ‚Business for Social Responsibility’ (BSR) und in der Lieferkette über unsere Industrieinitiativen ‚Together for Sustainability’ (TfS) und der ‚Pharmaceutical Supply Chain Initiative’ (PSCI). Die Mitgliedsunternehmen verschiedener Branchen tauschen sich über Best Practices, Herausforderungen und Erfahrungen mit der Umsetzung der UNGPs aus. Zudem arbeiten wir im Rahmen von Chemie [...] in der im Jahr 2022 errichteten Fachgruppe zur Erarbeitung eines Branchenstandards für nachhaltige Wertschöpfung für die chemisch-pharmazeutische Industrie mit, der Unternehmen bei der Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfalt unterstützen soll. Im Zuge des UN Food Systems Pre-Summits haben wir uns der Coalition of Action ‚Existenzsichernde Einkommen und menschenwürdige Arbeit’ angeschlossen und begleiten diese.

Außerdem beteiligt sich Bayer aktiv an der derzeit laufenden Diskussion zur Sorgfaltsprüfung der Menschenrechte auf EU-Ebene sowie zur Umsetzung der Anforderungen aus dem LkSG auf deutscher Ebene. Zur Umsetzung der Anforderungen aus dem deutschen LkSG haben wir eine divisions- und funktionsübergreifende Arbeitsgruppe eingerichtet.”

 

Rz. 53

Die Basis for Conclusions zu ESRS S3 betonen, dass die berichtspflichtigen Unternehmen auf die Darstellung der Zusammenhänge zwischen ökologischen Auswirkungen ihrer Wirtschaftsaktivitäten und damit verbundenen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu achten haben (ESRS S3.BC84). Die Anwendungsanforderungen enthalten dazu eine Vielzahl an Beispielen, welche diese Anforderung weiter illustrieren , z. B.: "ESRS E2 Umweltverschmutzung: Das Unternehmen kann negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften haben, indem es sie beispielsweise nicht vor umweltbelastenden Produktionsanlagen schützt, die gesundheitliche Probleme verursachen" (ESRS S3.AR28(b)). Ber...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Sustainability Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge