Rz. 34

Die Angabepflicht ESRS S2-3 verlangt Beschreibungen für Verfahren im Unternehmen:

  • Verfahren, über die es verfügt, um negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, die mit dem Unternehmen in Zusammenhang stehen, zu beheben oder an der Behebung mitzuwirken;
  • Kanäle, die den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette zur Verfügung stehen, um Bedenken zu äußern und Folgemaßnahmen und die Wirksamkeit dieser Kanäle prüfen zu lassen (ESRS S2.25 f.).

Zusätzlich soll angegeben werden, wie die Wirksamkeit dieser Kanäle überwacht wird (ESRS S2.26). Hinsichtlich weiterer Leitlinien zur Umsetzung dieser Angabepflicht verweist der Standard auf die einschlägigen Ausführungen zu Abhilfe- und Beschwerdemechanismen in den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen (ESRS S2.AR21). Auch hier gibt es eine Überschneidung mit dem LkSG (§ 7), das in Bezug auf Abhilfemaßnahmen vorschreibt, dass ein Unternehmen bei festgestellten Verletzungen menschenrechtsbezogener Pflichten in seinem eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer angemessene Abhilfemaßnahmen ergreifen muss, um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren.

 

Rz. 35

Im Detail sind nach dieser Angabepflicht folgende Angaben vorgesehen:

  • der allgemeine Ansatz und die Verfahren für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen oder die Beteiligung an solchen Maßnahmen eines Unternehmens, wenn es festgestellt hat, dass es eine wesentliche negative Auswirkung auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette verursacht oder zu dieser beigetragen hat; die Angaben zu einem Ansatz umfassen Angaben dazu, ob und inwiefern das Unternehmen bewertet, dass die ergriffenen Abhilfemaßnahmen wirksam sind (ESRS S2.27);
  • alle spezifischen Kanäle, die das Unternehmen für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette eingerichtet hat, um ihre Bedenken oder Bedürfnisse dem Unternehmen direkt gegenüber zu äußern und prüfen lassen zu können, einschl. Angaben dazu, ob diese Kanäle vom Unternehmen selbst und/oder durch Dritte eingerichtet wurden (ESRS S2.27(b)); als solche Dritte kommen insbes. Regierungen, NGOs oder Industrieverbände in Betracht; das Unternehmen kann angeben, ob diese allen möglicherweise betroffenen Arbeitskräften und Einzelpersonen oder Organisationen, die in deren Namen handeln oder auf eine andere Weise Kenntnis von den negativen Auswirkungen haben, zugänglich sind (ESRS S2.AR24);
  • die Verfahren, mit denen das Unternehmen die Verfügbarkeit solcher Kanäle am Arbeitsplatz der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette unterstützt oder seitens seiner Geschäftspartner verlangt (ESRS S2.27);
  • Darstellungen dazu, wie das Unternehmen die vorgebrachten und angegangenen Probleme verfolgt und überwacht und wie es die Wirksamkeit der Kanäle sicherstellt, auch unter Einbeziehung von Interessenträgern, die als Zielnutzer vorgesehen sind (ESRS S2.27).
 

Rz. 36

Als Kanal für das Melden von Bedenken oder Bedürfnissen werden Beschwerdemechanismen, Hotlines, Dialogprozesse, Gewerkschaften und andere Mittel definiert, die es Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette oder ihren rechtmäßigen Vertretern erlauben, Bedenken oder Bedürfnisse in Bezug auf Auswirkungen oder sonstige Anliegen zu äußern, die vom Unternehmen adressiert werden sollen. Dies umfasst auch Kanäle, die von einem Unternehmen direkt zur Verfügung gestellt werden, und andere Mechanismen, die das Unternehmen nutzen kann, um Einblicke in das Management der Auswirkungen der Arbeitskräfte zu erhalten, wie z. B. Audits der Einhaltung von Vorschriften. Sollten solche Kanäle nur von Geschäftspartnern (Unternehmen, in denen die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette arbeiten) aufrechterhalten werden und sollte ein Unternehmen sich daher zur Erfüllung der Angabepflicht ausschl. auf deren Informationen über diese Kanäle stützen, so empfiehlt der Standard, auch dies anzugeben (ESRS S2.AR22).

Covestro stellt hierfür ein Beispiel dar, in dem verschiedene Kanäle aufgezeigt und Hinweise auf den Umgang mit geäußerten Bedenken angegeben werden:

 

Praxis-Beispiel Covestro[1]

„Beschwerdemechanismus

  • Covestro ermutigt ausdrücklich dazu, Verdachtsfälle auf Menschenrechtsverstöße sowohl innerhalb des Unternehmens als auch bei Zulieferern zu melden. Zur Meldung von Verstößen setzen wir ein Whistleblowing-Instrument ein, bestehend aus einer weltweiten Hotline und einem Online-Tool.
  • Wir folgen einem definierten Prozess, um potenzielle Verdachtsfälle auf Menschenrechtsverstöße in enger Abstimmung mit der Compliance-Abteilung nachzugehen. Darüber hinaus fließen alle Erkenntnisse in zukünftige Risikoanalysen ein.”
 

Rz. 37

In den UN-Leitprinzipien und OECD-Leitsätzen wird gefordert, dass ausdrücklich die Verbindung zwischen den Kanälen, über die Bedenken geäußert werden können, und dem allgemeinen Konzept des Unternehmens zur Abhilfe, einschl. der Bewertung der Wirksamkeit der Abhilfe, beschrieben wird. Dafür müssen Unternehmen wirksame B...

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