Rz. 43

Das Ziel der Angabepflicht ESRS S1-2 besteht darin, ein Verständnis dafür zu schaffen, wie das Unternehmen den laufenden Stakeholder-Dialog mit der eigenen Belegschaft oder deren Repräsentanten führt

  • über wesentliche, tatsächliche und potenzielle, positive und/oder negative Auswirkungen, die Auswirkungen auf die eigene Belegschaft haben oder haben können, und
  • ob und wie die Sichtweisen der eigenen Belegschaft in den Entscheidungsprozessen des Unternehmens berücksichtigt werden (ESRS S1.26).
 

Rz. 44

Die Angabepflichten des ESRS S1-2 adressieren eine Darstellung über allgemeine Verfahren für die Einbeziehung der eigenen Belegschaft und deren Repräsentanten in Bezug auf tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf die eigene Belegschaft (ESRS S1.25). Das Unternehmen muss dafür folgende Darstellungen in die Berichterstattung aufnehmen:

  • ob der Austausch direkt mit den Arbeitnehmern erfolgt oder auf Ebene der Mitbestimmungsakteure bzw. Arbeitnehmervertreter (Gewerkschaftsvertreter, Betriebsrat; ESRS S1.27(a));
  • die Phasen, die Art der Einbeziehung (z. B. Meeting mit dem Management) sowie die Häufigkeit bzw. Regelmäßigkeit des Austauschs (ESRS S1.27(b));
  • die Funktion und höchste Position jener Person im Unternehmen, die die operative Verantwortung dafür trägt, dass die Einbeziehung tatsächlich stattfindet ("and that the results inform the undertaking’s approach"; ESRS S1.27(c));
  • wo zutreffend, globale Rahmenvereinbarungen oder andere Vereinbarungen mit Arbeitnehmervertretern im Kontext der Achtung der Menschenrechte (ESRS S1.27(d));
  • wo zutreffend, die Bewertung der Wirksamkeit der Einbeziehung der eigenen Belegschaft, einschl. – wenn wesentlich – erzielte Vereinbarungen (z. B. Betriebsvereinbarungen) oder Ergebnisse (ESRS S1.27(e)).
 

Rz. 45

Bei der Erfüllung der Angabepflicht zur Einbindung der eigenen Belegschaft und deren Repräsentanten bzw. Mitbestimmungsakteuren hat das Unternehmen gem. Anwendungsanforderungen folgende Informationen zu berichten (ESRS S1.AR24):

  • die Art der Einbeziehung (z. B. Information, Anhörung oder Mitbestimmung) und Häufigkeit (z. B. fortlaufend, vierteljährlich, jährlich),
  • wie Rückmeldungen erfasst und in die Entscheidungsfindung einbezogen werden und inwiefern Personen in der Belegschaft darüber informiert werden, wie ihre Rückmeldungen Entscheidungen beeinflusst haben,
  • ob die Aktivitäten zur Einbeziehung auf Organisationsebene oder auf einer niedrigeren Ebene, z. B. auf Standort- oder Projektebene, stattfinden, und in letzterem Fall, wie die Informationen über Aktivitäten zur Einbeziehung zentralisiert werden,
  • die Mittel (z. B. finanzielle oder personelle Mittel), die der Einbeziehung zugewiesen werden, und
  • wie es Personen in seiner Belegschaft und Arbeitnehmervertreter in Bezug auf Auswirkungen einbezieht, die sich aus der Reduktion der CO2-Emissionen (§ 6 Rz 80 ff.) und dem Übergang zu umweltfreundlicheren und klimaneutralen Tätigkeiten für seine eigene Belegschaft ergeben können, insbes. im Hinblick auf Umstrukturierung, Verlust oder Schaffung von Arbeitsplätzen, Ausbildung und Weiterbildung, Gleichstellung der Geschlechter und soziale Gerechtigkeit sowie Gesundheit und Sicherheit.

Darüber hinaus finden sich in den Anwendungsanforderungen (ESRS S1.AR18 – ESRS S1.AR23 sowie ESRS S1.AR25 f.) zahlreiche Empfehlungen, welche weiterführende Informationen im Zusammenhang mit ESRS S1-2 offenzulegen sein könnten, um ein umfassendes Verständnis zur Einbeziehung der eigenen Belegschaft und der Arbeitnehmervertreter zu entwickeln, bspw. im Zusammenhang mit Diversität (Rz 93 ff.).

 

Rz. 46

Sofern marginalisierte Arbeitnehmer zur eigenen Belegschaft zählen, ist offenzulegen, welche Schritte vom Unternehmen gesetzt wurden, um Informationen über die Sichtweisen von schützenswerten Belegschaftsgruppen zu erlangen, die besonders von negativen Auswirkungen betroffen sein können. Exemplarisch angeführt werden Frauen, Arbeitnehmer mit Migrationshintergrund und Menschen mit Behinderung (ESRS S1.28; § 14 Rz 41).

 

Rz. 47

Sollte das Unternehmen die erforderlichen Informationen zu ESRS S1-2 nicht darlegen können, weil noch kein Prozess i.S.d. Angabepflicht definiert ist, ist dies anzuführen. Es wird empfohlen, dass das Unternehmen einen Zeitplan für die Implementierung eines solchen Verfahrens offenlegt (ESRS S1.29).

 

Praxis-Beispiel Bayer[1]

„Dialog und Austausch fördern

Bayer verfügt über ein großes Angebot für Beschäftigte, sich aktiv über verschiedene interne Kommunikationskanäle zu betrieblichen Themen und Optimierungsmöglichkeiten auszutauschen. Wir binden die Belegschaft durch Dialogangebote aktiv in die unternehmerischen Prozesse ein. Dabei legen wir großen Wert darauf, dass unsere Beschäftigten über bevorstehende betriebliche Veränderungen frühzeitig und umfassend sowie unter Einhaltung der jeweiligen nationalen und internationalen Informationspflichten unterrichtet werden.

Das Engagement unserer Beschäftigten innerhalb von Bayer messen wir mithilfe institutionalisierter Feedbackgespräche und regelmäßig...

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