Das Unternehmen gibt an, ob und inwiefern die Sichtweisen seiner eigenen Belegschaft in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten einfließen, mit denen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf seine eigene Belegschaft bewältigt werden sollen. Dies schließt gegebenenfalls eine Erläuterung folgender Punkte ein:

 

a)

ob die eigene Belegschaft des Unternehmens direkt oder ob Arbeitnehmervertreter einbezogen werden,

 

b)

die Phase(n), in der/denen die Einbeziehung erfolgt, sowie die Art und Häufigkeit der Einbeziehung,

 

c)

die Funktion und die ranghöchste Position innerhalb des Unternehmens, die die operative Verantwortung für die Einbeziehung sowie dafür trägt, dass die Ergebnisse in das Unternehmenskonzept einfließen,

 

d)

eine globale Rahmenvereinbarung oder andere Vereinbarungen, die das Unternehmen mit Arbeitnehmervertretern im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte seiner eigenen Belegschaft geschlossen hat, einschließlich einer Erläuterung, wie die Vereinbarung es dem Unternehmen ermöglicht, Einblicke in die Sichtweisen seiner eigenen Belegschaft zu erhalten, und

 

e)

die Art und Weise, wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Zusammenarbeit mit seiner eigenen Belegschaft bewertet, gegebenenfalls einschließlich etwaiger Vereinbarungen oder Ergebnisse, die sich daraus ergeben.

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