FinMin Hessen, 13.12.2006, S 7106 A - 096 - II 51

Im Zusammenhang mit der Besteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts und der steuerrechtlichen Beurteilung der zwischenbehördlichen Leistungsverrechnung sind eine Vielzahl von Fragen und der Wunsch nach einem Merkblatt an mich herangetragen worden.

Das hierzu ergangene und als Anlage beigefügte Merkblatt, das gemeinsam mit der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main entworfen wurde und auch den hessischen Finanzämtern zur Verfügung stehen wird, übersendet das Hessische Ministerium der Finanzen zu Ihrer Information. Das Merkblatt behandelt Grundsatzfragen der Umsatzbesteuerung. Für die Klärung darüber hinausgehender Einzelfragen bei Betrieben gewerblicher Art und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes Hessen sind auch zukünftig alleine die jeweiligen Finanzämter zuständig.

 

Anlage

Merkblatt Grundsätze der Umsatzbesteuerung
beim Lande Hessen als juristische Person
des öffentlichen Rechts
 
Stand: November 2006

1. Allgemeines

Das Land Hessen ist als Gebietskörperschaft eine juristische Person des öffentlichen Rechts und kann nach § 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG nur im Rahmen seiner Betriebe gewerblicher Art und seiner land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig werden. Nur die in diesen Betrieben ausgeführten Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer.

Die Aufgabe des Landes Hessen ist die hoheitliche Verwaltung innerhalb seiner Gebietsgrenzen. Im Zuge der Verwaltungsmodernisierung wurden jedoch bestehende Behörden in Landesbetriebe umgewandelt.

Landesbetriebe sind rechtlich unselbstständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Verwaltung des Landes Hessen, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich oder zumindest auf Kostendeckung ausgerichtet ist. Da sie aber auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen können, greift die Umsatzbesteuerung für Landesbetriebe nur, wenn sie nicht überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen. In diesen Fällen sind die Landesbetriebe wie Betriebe gewerblicher Art zu behandeln.

2. Unternehmereigenschaft des Landes Hessen

Nach § 2 Abs. 3 UStG ist die Unternehmereigenschaft des Landes Hessen eingeschränkt. Es ist grundsätzlich nur in folgenden Fällen Unternehmer:

  1. im Rahmen seiner Betriebe gewerblicher Art (Tz. 2.1)
  2. im Rahmen seiner land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe (Tz. 2.2)

Da auch für juristische Personen der in § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG geregelte Grundsatz der Unternehmenseinheit gilt, hat das Land Hessen nur ein Unternehmen, welches sämtliche Betriebe gewerblicher Art und land- oder forstwirtschaftliche Betriebe umfasst.

Beispiel:

Ein Land unterhält ein Landeslabor, ein Landesvermessungsamt und ein Weingut. Das Landeslabor und das Landesvermessungsamt sind Betriebe gewerblicher Art. Das Weingut ist ein landwirtschaftlicher Betrieb. Diese drei Betriebe bilden umsatzsteuerlich das Unternehmen des Landes.

Steuersubjekt ist das Land Hessen, das sich unternehmerisch betätigt, und nicht etwa der jeweilige Betrieb gewerblicher Art bzw. Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft. Gegen das Land richtet sich der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und es ist Schuldnerin der Steuer nach § 13a UStG.

Da für die Betriebe gewerblicher Art und für die land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe von Bund und Ländern ein Verfahren der gesonderten Umsatzsteuerfestsetzung zugelassen worden ist, wird die Umsatzsteuer dieser Betriebe hiernach nicht zentral bei einem FA, sondern gesondert für den einzelnen Betrieb festgesetzt. Für das Besteuerungsverfahren ist das FA örtlich zuständig, in dessen Bereich der jeweilige Betrieb belegen ist, vgl. USt-Kartei OFD Frankfurt am Main zu § 2 – S 7106 – Karte 6.

2.1 Betrieb gewerblicher Art

„Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.”

(§ 4 Abs. 1 und 5 KStG)

Ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 6i.V.m. § 4 KStG zu bestimmen und regelmäßig sowohl für die Umsatzsteuer als auch für die Körperschaftsteuer einheitlich zu entscheiden.

Führt das Land Hessen das Unternehmen nicht als Betrieb gewerblicher Art, sondern in Form einer privatrechtlichen Gesellschaft, handelt es sich um einen selbstständigen Unternehmer.

Einrichtung

Einrichtung ist jede nachhaltige und selbstständige Tätigkeit, die sich als wettbewerbsrelevante Tätigkeit von den übrigen Aufgaben der juristischen Person des öffentlichen Rechts abgrenzen lässt.

Häufig sind Betriebe gewerb...

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