Rz. 148j

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Der BFH macht den Vertrauensschutz für das EU-Geschäft gesetzestechnisch an § 6a Abs. 4 UStG fest. Für Ausfuhren fehlt es in § 6 UStG an einer entsprechenden Regelung; gleichzeitig dürfte der vom EuGH entwickelte Vertrauensschutzgedanke aber auch hier zur Anwendung kommen.

 

HINWEIS

Der Ausgang der Revision gegen das Urteil des FG Münster vom 16.01.2014 bleibt also auch weiterhin mit Spannung zu erwarten. Bis zu dem Urteil sollten – wie beim EU-Geschäft – Zusatzvereinbarungen in Lieferverträge aufgenommen werden.

 

Rz. 148k

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die empfohlenen vertraglichen Zusatzvereinbarungen könnten hier wie folgt lauten:

  • Information über einen bereits erfolgten oder beabsichtigen Weiterverkauf vor Ausfuhr

„Der Vertragspartner zu § ..... (Käufer) informiert den Vertragspartner zu § ..... (Verkäufer) dahingehend, dass er die Kaufsache (§ .....) bereits vor dem Transportbeginn weiterverkauft hat.

Aus diesem Grunde erklärt sich der Käufer mit einer Bruttoabrechnung (inklusive deutsche Umsatzsteuer) einverstanden.”

  • Information über das Ausbleiben eines Weiterverkaufs vor Ausfuhr

"Der Vertragspartner zu § ..... (Käufer) informiert den Vertragspartner zu § ..... (Verkäufer) dahingehend, dass er die Kaufsache (§ .....) vor dem Transportbeginn noch nicht weiterverkauft hat. Sollte dies unzutreffend sein oder von der Finanzverwaltung anders beurteilt werden, wird der Käufer dem Verkäufer die festgesetzte Umsatzsteuer mit Nebenleistungen (Zinsen) nachzahlen. Sollte der Käufer sich nach Abschluss dieses Vertrages und vor Transportbeginn umentscheiden, wird er den Verkäufer umgehend informieren und dann mit einer Bruttoabrechnung (inklusive deutsche Umsatzsteuer) einverstanden sein."

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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