1 Literatur/Verwaltungsanweisungen

BMF, Schreiben vom 01.04.2021, III C 3 – S 7340/19/10003 :022, 2021/0382933, Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 1. April 2021 bzw. 1. Juli 2021.

BMF, Schreiben vom 20.04.2021, III C 5 – S 7420/19/10002 :013, 2021/0449418, Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet; Änderung der §§ 18e, 22f, 25e und 27 Abs. 25 Satz 1 zum 1. Juli 2021.

1 Allgemeines

1.1 Überblick

 

Rz. 1

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Die Neuerungen betreffen den

  • Internethandel
  • mit Drittlandsbezug.
 

Rz. 2

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Der persönliche Anwendungsbereich setzt einen Unternehmer voraus, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle Liefergeschäfte unterstützt.

 

Rz. 3

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Der sachliche Anwendungsbereich beschränkt sich auf die Lieferungen von Gegenständen,

  • deren Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG, oder
  • die im Wege des Fernverkaufs in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen eingeführt wurden.

1.2 Rechtsgrundlagen

 

Rz. 4

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Rechtsgrundlage der Änderungen in § 3 UStG ist Art. 14 Ziff. 2 JStG 2020 (Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020, BGBl. I 2020, 3096).

1.3 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen

 

Rz. 5

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Die Änderungen dienen der Umsetzung von

  • Art. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5.12.2017 zur Änderung der MwStSystRL und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, 7) und
  • Art. 1 Nr. 1–3 und 8–14 der Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21.11.2019 zur Änderung der MwStSystRL in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl. L 310 vom 02.12.2019, 1).

1.4 Inkrafttreten

 

Rz. 6

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Alle Änderungen sind zum 01.07.2021 in Kraft getreten (Art. 50 Abs. 6 JStG 2020).

2 Kommentierung: Änderungen zum 01.07.2021

2.1 Gesetzesbegründung

2.1.1 § 3 Abs. 3a UStG – neu –

2.1.1.1 Überblick

 

Rz. 7

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Durch die Einführung des § 3 Abs. 3a UStG wird Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5.12.2017 zur Änderung der MwStSystRL und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, 7) in der Fassung der Berichtigung vom 27.07.2018 (ABl. L 190 vom 27.7.2018, 21), mit der Art. 14 Abs. 4 angefügt und Art. 14a der Richtlinie 2006/112/EG neu eingefügt wurden, umgesetzt (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 503/20 vom 03.09.2020, Begründung Teil B zu Art. 11 Nr. 2).

Die Globalisierung und der technologische Wandel haben zu einer massiven Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs und somit der Beförderungs- und Versendungslieferungen von Gegenständen geführt, die

  • sowohl von einem Mitgliedstaat in einen anderen
  • als auch aus dem Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet

geliefert werden. Die Mitgliedstaaten der EU sind daher verpflichtet, zum 01.07.2021 die in Art. 14a MwStSystRL vorgesehene Regelung in nationales Recht umzusetzen.

 

Rz. 8

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Nach Art. 14a MwStSystRL werden Unternehmer, die Lieferungen von Gegenständen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützen, so behandelt, als hätten sie selbst die Lieferungen erhalten und geliefert. Art. 14a MwStSystRL fingiert

  • eine (erste) Lieferung des liefernden Unternehmers an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle sowie
  • eine (zweite) Lieferung des Betreibers an den Endkunden.
 

Rz. 9

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Art. 14a MwStSystRL erfasst nur Lieferungen an Endkunden, die Nichtunternehmer sind.

 

Rz. 10

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Außerdem ist erforderlich, dass der Betreiber der elektronischen Schnittstelle Unternehmer ist.

 

Rz. 11

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Dabei betrifft Art. 14a Abs. 1 MwStSystRL Lieferungen, bei denen der Gegenstand direkt aus dem Drittlandsgebiet an die Endkunden versendet wird und der Sachwert der Sendung höchstens 150 EUR beträgt.

Art. 14a Abs. 2 MwStSystRL erfasst Lieferungen von Gegenständen,

  • deren Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnen und enden,
  • durch Unternehmer, die im Drittlandsgebiet ansässig sind.
 

Rz. 12

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Durch § 3 Abs. 3a UStG wird das UStG an die Entwicklung der massiven Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs angepasst, wobei die Notwendigkeit,

  • die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen,
  • gleiche Ausgangsbedingungen für die betreffenden Unternehmen zu schaffen und
  • deren Verwaltungsaufwand zu verringern,

berücksichtigt wird.

Dabei regelt § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG Lieferungen, bei denen ein Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförder...

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