Literatur

FinMin Baden-Württemberg, Steuertipps für gemeinnützige Vereine, 70 ff.

Pflüger, Neue Regeln zur Erweiterung der Förderung gemeinnütziger Körperschaften, GStB 2008, 70.

Richtlinien/Hinweise/Verordnungen

MwStSystRL: Art. 192, 281.

UStDV: § 66a.

1 Allgemeines

1.1 Überblick über die Vorschrift

 

Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Pauschalierung nach § 23a UStG stellt – wie auch teilweise § 23 UStG – eine Art Vollpauschalierung dar. Dies deshalb, weil neben der pauschalierten Vorsteuer keine weiteren z. B. tatsächlichen Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden können.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Rechtsnorm wurde durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsbesteuerung (Vereinsfördergesetz) eingefügt und ist zum 01.01.1990 in Kraft getreten. Zeitgleich wurde durch Art. 7 Vereinsfördergesetz § 66a UStDV in die UStDV eingefügt (BStBl I 1989, 499). Durch diese Norm entfallen die Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Vorsteuerbeträge, falls die betroffene Körperschaft die Vorsteuern nach § 23a UStG ermittelt.

 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Rechtsnorm wurde durch Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes zur Anpassung des UStG und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt vom 25.08.1992 geändert (BStBl I 1992, 552). Die Ausnahmen hinsichtlich der Vorsteuerpauschalierung wurden darin um den i. g. Erwerb erweitert. Damit fallen der i. g. Erwerb und die Einfuhr aus der Pauschalierung heraus.

 

Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die letzte Änderung erfuhr diese Regelung durch das Steuer-Euroglättungsgesetz (StEuglG). Die bisherige Umsatzgrenze von 60.000 DM wurde in 30.678 EUR umgewandelt. Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332) wurde die Grenze von 30.678 EUR auf 35.000 EUR m. W. v. 01.01.2008 heraufgesetzt.

1.3 Geltungsbereich

1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich

 

Rz. 5

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Pauschalierung betrifft den Vorsteuerabzug aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Ausgenommen hiervon sind lediglich die Umsätze aus der Einfuhr und dem i. g. Erwerb.

 

Rz. 6

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Rechtsnorm bringt den betroffenen Steuerpflichtigen Erleichterungen in zweierlei Art. Beispielweise tätigen gemeinnützige Vereine für gewöhnlich sowohl steuerbare (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Zweckbetrieb) als auch nicht steuerbare Leistungen (ideeller Bereich – nicht unternehmerisch). Den Vorsteuerabzug können solche Körperschaften jedoch nur insoweit geltend machen, als vorsteuerunschädliche Umsätze vorliegen. Die Vorsteuerbeträge müssen somit entsprechend zugeordnet und aufgezeichnet werden. Diese Verpflichtung entfällt mit Anwendung der Pauschalierungsregelung.

 

Rz. 7

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Hat die entsprechende Körperschaft lediglich Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, führt die Pauschalierung zu einer Zahllast von Null. Somit fallen diese Körperschaften vollständig aus der Umsatzbesteuerung heraus.

1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich

 

Rz. 8

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Erleichterung des § 23a UStG können Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in Anspruch nehmen. Bedingung ist jedoch, dass diese Personen nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.

1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich

 

Rz. 9

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Rechtsnorm wurde zum 01.01.1990 einführt. Sie kann von den begünstigten Körperschaften bis heute angewandt werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rechtsnorm in aktueller Fassung gilt vom 01.01.2008 an.

1.3.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 10

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die europarechtliche Grundlage sind die Art. 192, Art. 281 MwStSystRL (bislang Art. 24 Abs. 1 der 6. EG-RL). Die Erleichterung bzw. die Entbindung von Aufzeichnungsvorschriften hinsichtlich des Vorsteuerabzugs stellt eine Ausnahme von den allgemein gültigen Aufzeichnungsregeln des § 22 UStG dar.

2 Die einzelnen Tatbestandsmerkmale

2.1 Begünstigte Körperschaften

 

Rz. 11

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vorsteuerpauschalierung nach § 23a UStG können Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Institutionen) geltend machen, wenn sie bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllen. In den Genuss der Vorsteuerpauschalierung kommen in der Praxis normalerweise Körperschaften wie Vereine, Personenvereinigungen (z. B. nicht rechtsfähige Vereine) und Vermögensmassen (z. B. Stiftungen), die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO).

2.2 Vorsteuerabzug

 

Rz. 12

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Begünstigte Körperschaften können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes ermitteln (§ 23a Abs. 1 UStG). Dabei sind jedoch die Einfuhren und die i. g. Erwerbe ausgenommen.

 

Rz. 13

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Durch die Anwendung der Pauschalierungsregelung ist die Körperschaft von den üblichen Aufzeichnungspflichten des § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 UStG entbunden (Entgelt für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, §...

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