Rz. 148i

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die empfohlenen vertraglichen Zusatzvereinbarungen könnten wie folgt lauten:

  • Information über eine weitere Übereignung noch in Deutschland:

    "Der Vertragspartner zu § ..... (Käufer) informiert den Vertragspartner zu § ..... (Verkäufer) dahingehend, dass er die Befugnis, über die Kaufsache (§ .....) wie ein Eigentümer zu verfügen (Verfügungsmacht), bereits in Deutschland auf einen Dritten übertragen wird. Aus diesem Grunde erklärt sich der Käufer mit einer Bruttoabrechnung (inklusive deutsche Umsatzsteuer) einverstanden."

  • Information über das Unterlassen einer weiteren Übereignung noch in Deutschland:

    "Der Vertragspartner zu § ..... (Käufer) informiert den Vertragspartner zu § ..... (Verkäufer) dahingehend, dass er die Befugnis, über die Kaufsache (§ .....) wie ein Eigentümer zu verfügen (Verfügungsmacht), nicht auf einen Dritten übertragen wird, bevor der Gegenstand der Lieferung die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat. Sollte dies unzutreffend sein oder von der deutschen Finanzverwaltung anders beurteilt werden, wird der Käufer dem Verkäufer die gegen ihn festgesetzte Umsatzsteuer mit Nebenleistungen (Zinsen) nachzahlen. Sollte der Käufer sich nach Abschluss dieses Vertrages umentscheiden, wird er den Verkäufer umgehend informieren und dann mit einer Bruttoabrechnung (inklusive deutsche Umsatzsteuer) einverstanden sein."

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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