1 Einführung

1.1 Rechtsgrundlagen

 

Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die österreichische USt ist seit dem UStG 1972 eine Mehrwertsteuer nach dem System der Allphasenumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Eine systematische Anpassung an die 6. EG-RL (seit 01.01.2007 RL 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) erfolgte im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs zur EU durch das UStG 1994. Gleichzeitig mit dem UStG 1994 wurde die 6. EG-RL umgesetzt und die sog. Binnenmarktregelung eingeführt. Die Binnenmarktregelung ist in insgesamt 28 Artikeln im Anhang zum UStG 1994 verankert. Das österreichische UStG wird darüber hinaus jedes Jahr durch zahlreiche Gesetze und Verordnungen abgeändert bzw. ergänzt. Die aktuell geltende Fassung des UStG 1994 beruht auf dem Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird (BGBl I 12/2018). Zweifelsfragen und Auslegungsprobleme von allgemeiner Gültigkeit werden in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 des Bundesministeriums für Finanzen behandelt, welche im Internet unter www.findok.bmf.gv.at abrufbar sind.

1.2 Geltungsbereich

 

Rz. 2

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Der territoriale Geltungsbereich des UStG 1994 erstreckt sich auf das Inland. Inland ist gem. § 1 Abs. 2 UStG das Bundesgebiet. Zum Bundesgebiet zählen neben den Gebieten der neun Bundesländer auch die Zollausschlussgebiete Mittelberg (Vorarlberg) und Jungholz (Tirol) sowie Zollfreizonen und Zolllager. Ungeklärt ist hingegen der Grenzverlauf auf dem Bodensee. Nach österreichischer Auffassung umfasst dabei das Inland nur die ufernahen Seengebiete.

2 Steuerpflichtige Person (§ 2 öUStG; § 2 dUStG)

 

Rz. 3

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Das UStG 1994 knüpft an den Begriff des Unternehmers an, d. h. nur Leistungen eines Unternehmers i. S. d. UStG unterliegen der USt. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Der Begriff Selbständigkeit wird im UStG nicht definiert, sondern negativ abgegrenzt. Er betrifft das Innenverhältnis zwischen einer Person und ihrem Auftraggeber.

 

Rz. 4

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Natürliche Personen sind nicht selbständig, wenn sie einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Juristische Personen sind nicht selbständig, wenn sie dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet sind, dass sie keinen eigenen Willen haben. Das ist dann der Fall, wenn die juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist (Organschaft).

 

Rz. 5

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Körperschaften öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich und somit unternehmerisch tätig. Das UStG erweitert den Unternehmensbereich von Körperschaften öffentlichen Rechts um bestimmte Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen (Wasserwerke, Schlachthöfe, Müll- und Abwasserbeseitigung) sowie um die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

 

Rz. 6

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Bei der i. g. Lieferung bzw. beim i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge wird auch der Nichtunternehmer als Unternehmer behandelt.

3 Steuerbare Umsätze (§ 1 öUStG; § 1 dUStG)

 

Rz. 7

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Umsätze, die der österreichischen USt unterliegen (steuerbare Umsätze), sind

  • Lieferungen und sonstige Leistungen,
  • der Eigenverbrauch,
  • die Einfuhr und
  • der i. g. Erwerb.

3.1 Lieferungen und sonstige Leistungen (§§ 3 und 3a öUStG; § 3dUStG)

 

Rz. 8

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Unter einer Lieferung versteht das UStG 1994 die Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand durch den Unternehmer. Der Lieferung gleichgestellt ist die Entnahme eines Gegenstandes durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen (Entnahmeeigenverbrauch)

  • für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
  • für den Bedarf seines Personals oder
  • für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster.
 

Rz. 9

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Sonstige Leistungen sind alle Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Einer sonstigen Leistung gleichgestellt ist einerseits die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes durch den Unternehmer (Verwendungseigenverbrauch)

  • für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder
  • für den Bedarf seines Personals,

und andererseits die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer für derartige Zwecke (Leistungseigenverbrauch). Davon ausgenommen sind bloße Aufmerksamkeiten.

 

Rz. 10

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Voraussetzung für die Steuerbarkeit des Entnahme- und des Verwendungseigenverbrauchs ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

 

Rz. 11

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Besteht eine Leistung aus Lieferungs- und Leistungselementen, erfolgt nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung eine Qualifikation entweder als Lieferung oder als Leistung. Überwiegen die Lieferungselemente, so liegt ausschli...

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