Rz. 148b

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Das Urteil erging zu folgendem Sachverhalt:

Ein deutsches Unternehmen (A) verkaufte bereits im Jahr 1998 zwei Maschinen an ein US-amerikanisches Unternehmen (B). B teilte A auf Anfrage lediglich die USt-IdNr. eines finnischen Unternehmens (C) mit, an die es die Maschinen weiterverkauft hatte. Die Maschinen wurden von einer von B beauftragten Spedition bei A abgeholt und zu C nach Finnland verschifft. Das Finanzamt (FA) behandelte die Lieferung des A nicht als steuerfrei, weil B keine USt-IdNr. eines Mitgliedstaats der EU verwendet hatte.

Nach Ansicht des zuvor auf Vorlage des BFH mit dem Streitfall befassten EuGH ist bei Reihengeschäften regelmäßig die Lieferung von A an B umsatzsteuerfrei; anders ist es jedoch, wenn B der C bereits Verfügungsmacht an der Ware verschafft hat, bevor die Ware das Inland verlassen hat. Dies ist anhand aller objektiven Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich anhand der Erklärungen des B zu prüfen (EuGH vom 27.09.2012, Rs. C-587/10, VSTR, BFH/NV 2012, 1919).

A, das FA und das Finanzgericht (FG) konnten im Nachhinein nicht mehr ermitteln, wann B die Verfügungsmacht an den Waren der C verschafft hatte.

Das FG gab deshalb der Klage statt (Sächsisches FG vom 12.03.2014, Az: 2 K 1127/13, BFH/NV, Datenbank HI 6754223). Hiergegen wendet sich das FA und begründet die Revision insbesondere unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des FG Münster (FG Münster vom 16.01.2014, Az: 5 K 3939/10 U, GStB 2014, 345; nrkr., Az des BFH: XI R 12/14).

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