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Zypern hat eine Sonderregelung für Landwirte eingeführt (vgl. Art. 42 Mehrwertsteuergesetz). Sie begünstigt auch Fischer und Viehzüchter. Eine Reihe von Aktivitäten, insbesondere im Bereich der Verarbeitung von Produkten, sind nicht begünstigt.

Die Regelung führt dazu, dass die Landwirte weder Umsatzsteuer schulden noch ein Vorsteuerabzugsrecht haben. Stattdessen erhalten sie eine pauschale Steuerkompensation von 5 % der begünstigten Umsätze.

Auf Antrag kann die Regelbesteuerung durchgeführt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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