Rz. 69

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Steuerzahler ist verpflichtet, die Mehrwertsteuer zum Tag der Erbringung der steuerbaren Leistung oder zum Tag des Zahlungseingangs zu erklären, je nachdem, was früher eintritt.

 

Rz. 70

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Steuerzahler erklärt die Steuer in der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem die Verpflichtung entstanden ist, die Steuer zu erklären, sofern das Gesetz nichts anderes festlegt.

 

Rz. 71

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Lieferungen gelten grundsätzlich in dem Zeitpunkt als ausgeführt, in dem die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft wird. Bei einer Immobilienlieferung gilt die steuerbare Leistung als erbracht am Tag der Übertragung des Nutzungsrechtes, spätestens jedoch am Tag der Zustellung der Urkunde, in der das Datum der Rechtswirkungen der Eintragung ins Grundbuch angeführt ist. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gilt, je nachdem was früher erfolgt, entweder als am 15. des Folgemonats in dem der Erwerb stattfindet oder am Tag an dem der Steuerbeleg ausgestellt wurde, als ausgeführt

 

Rz. 72

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Steuerschuld bei der Wareneinfuhr entsteht an dem Tag, an dem gemäß den die Entstehung der Zollschuld regelnden Vorschriften die Pflicht zur Entrichtung des Zolls entsteht bzw. entstehen würde.

 

Rz. 73

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Dienstleistungen ist grundsätzlich der Tag der Vollendung der Leistung maßgeblich. Als Ausnahme gelten jedoch z. B. Gas-, Strom- u.ä. Lieferungen (Tag der Messgeräteablesung oder Verbrauchsfeststellung), Leistungen gemäß eines Werkvertrages (Tag der Übernahme des Werks oder dessen Teils) und Dauerleistungen (letzter Tag des Besteuerungszeitraums).

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