9.1 Besteuerung von Reiseleistungen

 

Rz. 42

Italien hat die Margenbesteuerung für Reiseveranstalter (Art. 306 bis Art. 310 Mehrwertsteuersystemrichtlinie) umgesetzt (Art. 74-ter Erlass 633/1972). Die Regelung bewirkt, dass Reiseveranstalter, die ihr unterliegen, nur Umsatzsteuer auf die Marge zwischen den Eingangsleistungen und den Ausgangsumsätzen schulden, wobei die Umsatzsteuer aus der Marge herauszurechnen ist. Zugleich besteht kein Vorsteuerabzugsrecht. Insoweit ähnelt die Regelung der in Deutschland bestehenden Regelung des § 25 UStG.

9.2 Differenzbesteuerung

 

Rz. 43

In Italien besteht eine Differenzbesteuerung für den Handel mit Gebrauchtwaren, Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsobjekten. Die Regelung hat zur Folge, dass Umsatzsteuer nur auf die Marge zwischen Eingangsleistungen und Ausgangsleistungen erhoben wird. Zugleich ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen ausgeschlossen.

9.3 Sonderregelung für Landwirte

 

Rz. 44

Italien hat eine Sonderregelung für Landwirte eingeführt (vgl. Art. 34 Erlass 633/1972). Begünstigte Landwirte unterliegen einer Pauschalbesteuerung. Hierzu können auch Fischer, Fischzüchter, Froschzüchter, Muschelzüchter und Forstwirte gehören.

Bei einem Umsatz von maximal 7.000 EUR ist das Umsatzsteuersystem auf die Landwirte nicht anwendbar (ähnlich einer Kleinunternehmerregelung).

Andernfalls unterliegen die Ausgangsumsätze einem Sondersteuersatz ohne Zahlungspflicht, d. h. dieser Betrag steht ihnen als fiktiver Vorsteuerabzug zu. Zugleich entfällt der Vorsteuerabzug aus Rechnungen.

Ein Antrag zur Regelbesteuerung ist möglich.

9.4 Sonderregelung für Verlage

 

Rz. 45

Nach Art. 74 Erlass 633/1972 gilt eine besondere Regelung für den Verkauf von Tageszeitungen, Magazinen, Büchern und ähnlichen Gütern. Die Sonderregelung gestattet es, die Umsatzsteuer nach einem geschätzten Betrag zu erheben. Dieser wird ausgehend vom Endverkaufspreis und der Anzahl der ausgelieferten Exemplare ermittelt, unter Anwendung eines Abschlags von 70 % für Bücher und 80 % für Tageszeitungen und Magazine. Die Regelung gilt nicht für pornographische Materialien und gilt nicht, wenn die Druckerzeugnisse in Verbindung mit anderen Gegenständen geliefert werden.

9.5 Sonderregelung für Telekommunikationsunternehmen

 

Rz. 46

Es gilt eine besondere Steuerregelung für öffentliche Telefondienstleistungen einschließlich der Überlassung von Zugangscodes zur Nutzung von Festnetz oder Mobiltelefonen oder entsprechenden elektronischen Dienstleistungen. Die Umsatzsteuer wird in diesem Fall auf Basis des Durchschnittspreises für den Verkauf und im Zusammenhang mit der Telefonaktivität erhoben.

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