9.1 Besteuerung von Reiseleistungen

 

Rz. 37

Polen hat die Margenbesteuerung für Reiseveranstalter (Art. 306 bis Art. 310 Mehrwertsteuersystemrichtlinie) umgesetzt (vgl. Art. 119 Mehrwertsteuergesetz). Die Regelung bewirkt, dass Reiseveranstalter, die ihr unterliegen, nur Umsatzsteuer auf die Marge zwischen den Eingangsleistungen und den Ausgangsumsätzen schulden, wobei die Umsatzsteuer aus der Marge herauszurechnen ist. Zugleich besteht kein Vorsteuerabzugsrecht. Insoweit ähnelt die Regelung der in Deutschland bestehenden Regelung des § 25 UStG.

9.2 Differenzbesteuerung

 

Rz. 38

In Polen besteht eine Differenzbesteuerung für den Handel mit Gebrauchtwaren, Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsobjekten (vgl. Art. 120 Mehrwertsteuergesetz). Die Regelung hat zur Folge, dass Umsatzsteuer nur auf die Marge zwischen Eingangsleistungen und Ausgangsleistungen erhoben wird. Zugleich ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen ausgeschlossen.

9.3 Sonderregelung für Landwirte

 

Rz. 39

Polen hat eine Sonderregelung für Landwirte eingeführt (vgl. Art. 115 Mehrwertsteuergesetz). Dabei definiert das Mehrwertsteuergesetz nicht den Begriff des Landwirts. Allerdings ist die Regelung nicht nur auf landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Produkte aus dem Feld- und Waldbau, sondern auch auf Viehzucht und Fischerei anwendbar. Schedule 2 zum Mehrwertsteuergesetz zählt begünstigte Produkte auf.

Die Regelung bewirkt, dass der Landwirt keine Umsatzsteuer schuldet, aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Auf die Ausgangsumsätze wird eine Sondersteuer von 7 % berechnet, die beim unternehmerischen Abnehmer als Vorsteuer abziehbar ist, aber vom Landwirt nicht geschuldet wird.

Auf Antrag kann der Landwirt zur Regelbesteuerung optieren.

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