9.1 Besteuerung von Reiseleistungen

 

Rz. 37

Zypern hat die Margenbesteuerung für Reiseveranstalter (Art. 306 bis Art. 310 Mehrwertsteuersystemrichtlinie) umgesetzt (vgl. Art. 41 Mehrwertsteuergesetz). Die Regelung bewirkt, dass Reiseveranstalter, die ihr unterliegen, nur Umsatzsteuer auf die Marge zwischen den Eingangsleistungen und den Ausgangsumsätzen schulden, wobei die Umsatzsteuer aus der Marge herauszurechnen ist. Zugleich besteht kein Vorsteuerabzugsrecht. Insoweit ähnelt die Regelung der in Deutschland bestehenden Regelung des § 25 UStG.

9.2 Differenzbesteuerung

 

Rz. 38

In Zypern besteht eine Differenzbesteuerung für den Handel mit Gebrauchtwaren, Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsobjekten (vgl. Art. 40 Mehrwertsteuergesetz). Die Regelung hat zur Folge, dass Umsatzsteuer nur auf die Marge zwischen Eingangsleistungen und Ausgangsleistungen erhoben wird. Zugleich ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen ausgeschlossen.

9.3 Sonderregelung für Landwirte

 

Rz. 39

Zypern hat eine Sonderregelung für Landwirte eingeführt (vgl. Art. 42 Mehrwertsteuergesetz). Sie begünstigt auch Fischer und Viehzüchter. Eine Reihe von Aktivitäten, insbesondere im Bereich der Verarbeitung von Produkten, sind nicht begünstigt.

Die Regelung führt dazu, dass die Landwirte weder Umsatzsteuer schulden noch ein Vorsteuerabzugsrecht haben. Stattdessen erhalten sie eine pauschale Steuerkompensation von 5 % der begünstigten Umsätze.

Auf Antrag kann die Regelbesteuerung durchgeführt werden.

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