Rz. 133

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Seitens der Finanzverwaltung wurde jahrelang unzutreffend der Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen an Bauträger angenommen. Nach entsprechender Feststellung durch den BFH (vgl. v.a. das Urteil vom 22.08.2013, Az: V R 37/10, BStBl II 2014, 128) kam es schließlich mit dem KroatienAnpG vom 25.04.2014 (BGBl. I 2014, 1266) zur Einführung von § 27 Abs. 19 UStG, um zu verhindern, dass Bauträger, die für ihre Eingangsleistungen unzutreffend Umsatzsteuer nach § 13b UStG entrichtet hatten, diese Steuerbeträge erstattet werden müssen. Zu diesem Zweck schließt § 27 Abs. 19 S. 2 UStG u. a. den Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO aus, wogegen aber erhebliche verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken erhoben werden (zum Ganzen ausführlich Lippross, DStR 2016, 993 m. w. N.).

Der V. Senat des BFH hatte in seiner Entscheidung im AdV-Verfahren vom 27.01.2016 (Beschluss vom 27.01.2016, Az: V B 87/15, DStR 2016, 417) ebenfalls ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 27 Abs. 19 UStG. Darüber hinaus hat er eine entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 und 2 UStG  aufgrund einer durch die unzutreffende Verwaltungsanweisung verursachten Uneinbringlichkeit des materiell-rechtlich geschuldeten Steuerbetrags erwogen: "Die vom Bauträger und Bauunternehmer übereinstimmend – entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung angenommene Steuerschuld des Bauträgers – entfiele dann entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG erst aufgrund einer Zahlung des Steuerbetrags durch den Bauträger (Leistungsempfänger) an den Bauunternehmer (Leistender)." Dieser Ansatz wurde aber überwiegend aus systematischen, verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Gründen abgelehnt (vgl. Hummel, UR 2016, 289; Lippross, DStR 2016, 993; Reiß, MwStR 2016, 361; Stadie, MwStR 2016, 481 m. w. N., der eine Lösung über § 48 Abs. 1 AO vorschlägt; zustimmend dagegen Schulze, DStR 2016, 561).

Mit Urteil vom 23.02.2017 (Az: V R 16/16 und V R 24/16, BStBl II 2017, 760) entschied der V. Senat des BFH schließlich, dass § 27 Abs. 19 UStG weder nach unionsrechtlichen noch nach verfassungsrechtlichen Aspekten ganz oder teilweise unwirksam sei (vgl. dazu auch Heuermann, DStR 2017, 783; Lippross, DStR 2017, 1297; Reiß, MwStR 2017, 407; Sterzinger, UR 2017, 325) und es daher auf eine mögliche Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht ankomme.

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