Rz. 131

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Wird das Entgelt für eine Leistung nach erfolgter Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG nachträglich vereinnahmt, sind nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 2 UStG sowohl die USt als auch die Vorsteuer erneut zu berichtigen. Dabei ist zu beachten, dass, sofern sich zwischenzeitlich der Steuersatz für die Leistung geändert hat (z. B. 01.01.2007: Erhöhung von 16 % auf 19 %; s. a. BMF vom 11.08.2006, Az: IV A 5–S 7210–23/06, BStBl I 2006, 477; vgl. auch Rn. 51 in Bezug auf die temporären Steuersatzänderungen im Zusammenhang mit der Coronakrise), die Steuer nur mit dem ursprünglichen Steuersatz wieder auflebt und die Steuer nur anteilig aus dem Zahlungsbetrag entsteht, nicht auf Grundlage des ursprünglich vereinbarten Entgelts. Eine nachträgliche Vereinnahmung liegt auch in Fällen der Zahlung durch Dritte (§ 10 Abs. 1 S. 3 UStG) vor (vgl. BFH vom 19.10.2001, Az: V R 48/00, BStBl II 2003, 210 und BFH vom 19.10.2001, Az: V R 75/98, BFH/NV 2002, 547 – jeweils zur Uneinbringlichkeit im Konkurs und anschließender Zahlung durch eine Bank, die zum Leistungsempfänger in Geschäftsbeziehungen stand, gegen Abtretung der Konkursforderung und Orientierung der Zahlungshöhe an der Höhe der Forderung).

 

Rz. 132

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Der Umstand, dass aufgrund des § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG bei späterer Zahlung eine erneute Berichtigung erfolgt, verhindert nicht die ursprüngliche Berichtigung, da für deren Zulässigkeit spätere Ereignisse grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BFH vom 22.04.2004, Az: V R 72/03, BStBl II 2004, 684 unter II 1. b).

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