Rz. 36

Nach dem griechischen Umsatzsteuerrecht ist die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter anderem für folgende Umsätze anzuwenden:

  • In Griechenland steuerbare Dienstleistungen, die ein nichtansässiger Unternehmer an einen in Griechenland ansässigen Steuerpflichtigen erbringt (vgl. Art. 35 Mehrwertsteuergesetz), außer wenn ein Fiskalvertreter bestellt wurde
 

Rz. 37

Griechenland hat eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Umsätze zwischen im Land ansässigen Unternehmen eingeführt (vgl. Art. 39a Mehrwertsteuergesetz), die unter anderem folgende Umsatzarten erfasst:

  • Umsätze mit Abfällen und Metallschrott,
  • die Errichtung öffentlicher Gebäude im Auftrag der öffentlichen Hand,
  • Emissionszertifikate,
  • Umsätze mit Laptops, Mobiltelefonen, Tablet-Computern und Spielekonsolen an andere, mindestens teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer; anzuwenden ab dem 01.08.2017, gilt auch für gebrauchte Güter dieser Art.

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