Rz. 27

Das lettische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 28

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 41 Mehrwertsteuergesetz) gehören insbesondere

  • innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz),
  • Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt (vgl. Art. 46 bis 48 Mehrwertsteuergesetz)
  • Umsätze in Freizonen oder Zolllagern (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz),
 

Rz. 29

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 52 Mehrwertsteuergesetz) bestehen unter anderem für

  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • Glücksspiele und Lotterien,
  • Postdienstleistungen,
  • ärztliche Leistungen,
  • bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
  • Lieferungen von Gold an die Zentralbank,
  • verschiedene kulturelle Leistungen,
  • Verkauf von Immobilien, ausgenommen neue Immobilien oder Baugrundstücke,
  • Vermietung von Immobilien für private Wohnzwecke,
  • verschiedene unterrichtende Leistungen.
 

Rz. 30

Eine Option zur Steuerpflicht ist bei der Lieferung von Immobilien an steuerpflichtige Personen möglich (vgl. Art. 144 Mehrwertsteuergesetz). Außerdem ist sie bei Anlagegold zulässig.

 

Rz. 31

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden.

 

Rz. 32

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird (vgl. Art. 49 Mehrwertsteuergesetz) und der Einkauf einen Nettopreis über 35 EUR hatte.

 

Rz. 33

Bei der Einfuhr gilt eine Steuerbefreiung für Kleinsendungen mit einer Wertgrenze von 22 EUR.

 

Rz. 34

Lettland hat keine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt.

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