Rz. 59

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der ermäßigte Steuersatz von 10 % kommt u. a. für folgende Umsätze zur Anwendung: Lieferung der in der Anlage 1 zum UStG aufgezählten Gegenstände (insbesondere Nahrungsmittel, Druckerzeugnisse, Arzneimittel), Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke, gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen, Umsätze im Rahmen von nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben an Privatpersonen und sonstigen Leistungen i. Z. m. Müll- und Abwasserbeseitigung.

 

Rz. 60

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dem ermäßigten Steuersatz von 13 % unterliegt vor allem die Lieferung der in der Anlage 2 zum UStG aufgezählten Gegenständen (insbesondere Tiere, Pflanzen, Holz), sowie von Wein durch den Erzeugerbetrieb. Überdies kommt der ermäßigte Satz für Umsätze im Rahmen von nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben an Unternehmer, Umsätzen von Künstlern, Schwimmbädern, Kulturbereich, Personenbeförderung und Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungsheimen und Kindergärten, sofern nicht die Steuerbefreiung greift, zur Anwendung.

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