7.1 Regelsteuersatz

 

Rz. 24

Der Regelsteuersatz in Dänemark beträgt 25 % (vgl. Art. 33 Mehrwertsteuergesetz).

7.2 Ermäßigte Steuersätze

 

Rz. 25

Es gibt keine ermäßigten Steuersätze.

7.3 Steuerbefreiungen

 

Rz. 26

Das dänische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 27

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 34 Mehrwertsteuergesetz) gehören insbesondere

  • innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen,
  • Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
  • Lieferungen von Zeitungen und Zeitschriften, die mindestens monatlich erscheinen,
  • Lieferungen von Gold an die dänische Zentralbank,
  • Umsätze für den Freihafen Kopenhagen,
  • Umsätze in offiziellen Zolllagern (Offentlige Toldoplag).
 

Rz. 28

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 13 Mehrwertsteuergesetz) bestehen unter anderem für

  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • Glücksspielumsätze,
  • ärztliche Leistungen,
  • diverse Leistungen der Sozialfürsorge,
  • Vermietung und Verkauf von Immobilien, mit Ausnahme neuer Bauwerke und Baugrundstücke,
  • diverse kulturelle Leistungen,
  • Personenbeförderung (nicht Busse außerhalb des Linienverkehrs),
  • Postdienstleistungen,
  • Leistungen von Schriftstellern, Komponisten und darstellenden Künstlern,
  • verschiedene unterrichtende Leistungen.
 

Rz. 29

Eine Option zur Steuerpflicht ist für den Verkauf von Immobilien auf Antrag möglich, wenn an einen Unternehmer für unternehmerische Zwecke verkauft wird (vgl. Art. 51 Mehrwertsteuergesetz). Ebenso ist die Option bei der Vermietung für unternehmerische Zwecke zulässig, wenn sie über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ab der ersten Vermietung erklärt wird oder wenn der Mieter ausdrücklich zustimmt.

 

Rz. 30

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden.

 

Rz. 31

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Einkauf einen Bruttopreis über 300 DKK hatte. Bei Reisenden aus Norwegen und den Aland-Inseln gilt eine erhöhte Schwelle von 1.200 DKK (vgl. Art. 34 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 32

Bei der Einfuhr gilt eine Steuerbefreiung für Kleinsendungen mit einer Wertgrenze von 80 DKK.

 

Rz. 33

Dänemark hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager. Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit (vgl. Anhang I zum Mehrwertsteuergesetz).

Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:

  • Zinn, Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium, Blei, Indium, Silber, Platin, weitere Metalle,
  • bestimmte Getreide, Nüsse und Saaten, Kartoffeln und pflanzliche Öle,
  • Tee, Kakaobohnen, Rohzucker, ungerösteter Kaffee,
  • Kautschuk,
  • bestimmte Chemikalien und Mineralöle.

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