Rz. 53

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die grundsätzliche Besteuerungsform ist die Regelbesteuerung (auch Normalbesteuerung). Diese richtet sich nach den Grundsätzen der §§ 16 bis 18 UStG und gilt für alle Unternehmer, für die nicht eine andere Besteuerungsform in Frage kommt. Andere Besteuerungsformen sind

 
Praxis-Beispiel
  1. Ein pensionierter Hochschullehrer hilft einem Seminaranbieter gelegentlich als Dozent aus.
  2. Ein "im Hauptberuf" als Arbeitnehmer tätiger Elektrotechniker, der sich gern "was nebenher" verdient, wartet für eine Werbeagentur die Schreibcomputer.
  3. Ein Feuerwehrmann betreut in seiner "Freizeit" die Gerätschaften einer Werksfeuerwehr.
  • Durchschnittssatzbesteuerung (§§ 23, 23a UStG): Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens können gemäß § 23 UStG für bestimmte Gruppen von Unternehmern entweder die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge oder die zu entrichtende USt nach Durchschnittssätzen festgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeiten bisher nur für die abziehbaren Vorsteuerbeträge ausgeschöpft (vgl. §§ 69 und 70 UStDV). Für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sieht § 23a UStG einen besonderen Durchschnittssatz für die abziehbaren Vorsteuerbeträge vor. Die Inanspruchnahme ist antragsabhängig und bindet für fünf Jahre. Der Vorjahresumsatz darf 30.678 EUR nicht überstiegen haben.
  • Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (§ 24 UStG): Abweichend von § 12 UStG gilt für bestimmte Umsätze land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gem. § 24 Abs. 1 UStG ein niedrigerer Steuersatz. Gleichzeitig werden die Vorsteuerbeträge grundsätzlich auf die Höhe dieser Steuer pauschaliert. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Land- und Forstwirt grundsätzlich keine Umsatzsteuerschuld hat. Steuerbefreiungen werden nicht gewährt. Wer Land- und Forstwirt ist, richtet sich nach ertragsteuerlichen Vorschriften. Es kann auch für einen Teilbetrieb eines Unternehmens die Vorschrift des § 24 UStG in Anspruch genommen werden. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Unternehmens (ein Unternehmer hat nur ein Unternehmen, das insgesamt auch einheitlich zu besteuern ist) wird hier verlassen (vgl. § 24 Abs. 3 UStG). Am Ende eines Jahres kann zur Regelbesteuerung optiert werden. Die Bindungsfrist beträgt fünf Jahre.
  • Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG): Für Unternehmer der Reisebranche gelten die Vorschriften über die Besteuerung von Reiseleistungen gem. § 25 UStG. Reiseleistungen, die der Veranstalter von Dritten einkauft und die den Reisenden unmittelbar (= unverändert) zugutekommen (z. B. Leistungen des Hoteliers), nennt das UStG "Reisevorleistungen". Die Einnahmen für diese Reisevorleistungen kann sich der Unternehmer von seinem Gesamtentgelt abziehen, so dass er nur die sog. Marge zu versteuern hat. Werden die Reisevorleistungen im Drittland erbracht, ist die sonstige Leistung steuerfrei.
  • Differenzbesteuerung (§ 25a UStG): Unternehmerisch tätige Wiederverkäufer können nach § 25a UStG die sog. Differenzbesteuerung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand unbelastet mit USt erworben wurde. Das ist bei Ankäufen von Privat oder von einem Kleinunternehmer der Fall. Auch Ankäufe von Unternehmern, die den Verkauf steuerfrei belassen (z. B. befreite Umsätze gem. § 4 Nr. 28 UStG), können beim Wiederverkauf der Differenzbesteuerung unterworfen werden. Eine Ausnahme bildet der steuerpflichtige Ankauf von Kunstgegenständen vom Künstler selbst. Besteuert wird nur die positive Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis. Verkauft der Wiederverkäufer unter Einkaufspreis, findet eine Umsatzbesteuerung nicht statt. Der Steuersatz beträgt ohne Ausnahme 19 %. Wendet der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung auch auf Kunstgegenstände an, ist er daran zwei Jahre gebunden. Ansonsten kann er für jeden Umsatz entscheiden, ob er die Differenzbesteuerung in Anspruch nehmen will oder nicht.

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