Rz. 48

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

§ 17 Abs. 1 UStG hebt auf die Änderung der Bemessungsgrundlage ab. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus § 10 Abs. 1 S. 2 UStG. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, jedoch abzüglich der USt. Dementsprechend ergibt sich der Änderungsbetrag i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 UStG aus dem Betrag (brutto), den der Leistungsempfänger, in Abweichung zum ursprünglichen Entgelt, nicht mehr aufwendet. Für die Korrektur des Vorsteuerbetrages nach § 17 Abs. 1 S. 2 UStG gilt dies entsprechend.

 

Beispiel 1:

Unternehmer A erbringt an Unternehmer B eine Lieferung zu einem vereinbarten Entgelt i. H. v. 23.800 EUR. Zwei Monate später gewährt A dem B einen Preisnachlass von 10 %.

Lösung:

Nach § 10 Abs. 1 S. 2 UStG schuldet A zunächst USt i. H. v. 3.800 EUR (23.800 EUR × 19/119). Durch den Preisnachlass verringert sich die Bemessungsgrundlage für den Umsatz auf 21.420 EUR brutto, die USt beträgt 3.420 EUR (21.420 EUR × 19/119). Die USt ist also im Ergebnis um 10 % bzw. 380 EUR zu mindern.

 

Rz. 49

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Bei der Änderung der Bemessungsgrundlage ist stets in einen Entgeltanteil und in einen Steueranteil aufzuteilen. Dies gilt insbesondere, wenn der Leistungsempfänger die Minderung nur vom Entgelt berechnet (Abschn. 17.1. Abs. 3 S. 2 UStAE).

 

Beispiel 2:

Unternehmer A erbringt an Unternehmer B im Januar eine Lieferung zu einem vereinbarten Entgelt i. H. v. 23.800 EUR (20.000 zzgl. 3.800 EUR USt). B nimmt im Februar 2 % Skonto von 20.000 EUR = 400 EUR in Anspruch und zahlt 23.400 EUR. A unterliegt der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Regelbesteuerung oder Sollbesteuerung, § 16 Abs. 1 S. 1 UStG) und gibt monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen ab (§ 18 Abs. 2 S. 2 UStG).

Lösung:

Zunächst entsteht für A im VZ Januar eine Umsatzsteuer i. H. v. 3.800 EUR. Im VZ Februar mindert sich die Bemessungsgrundlage auf 19.664 (23.400 EUR ./. 1,19). Die Umsatzsteuer mindert sich auf 3.736 EUR, ist also im VZ Februar um 64 EUR zu mindern. Entsprechendes gilt für die Vorsteuer des B.

 

Rz. 50

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Tritt bis zum Zeitpunkt der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG eine Änderung bei den Steuersätzen oder der Steuerpflicht eines Umsatzes ein, gilt für die Berichtigung grundsätzlich das zum Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes geltende Recht (vgl. § 27 Abs. 1 S. 1 UStG).

 

Beispiel 3:

Unternehmer A erbringt eine Lieferung am 15.03. eines Jahres. A unterliegt der Regelbesteuerung und gibt monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Im April bezahlt der Kunde die Rechnung unter Abzug von Skonto. Durch Gesetzesänderung wird der Steuersatz ab 01.04. dieses Jahres um einen Prozentpunkt erhöht.

Lösung:

Die Anhebung des Steuersatzes gilt für Umsätze, die ab dem 01.04. ausgeführt werden. Da A den Umsatz noch unter der Geltung des bisherigen Steuersatzes ausgeführt hat, erfolgt auch die Berichtigung aufgrund des Skontos im April des Jahres noch zum bisherigen Steuersatz.

 

Rz. 51

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Dieses Problem stellte sich zuletzt im Zusammenhang mit den temporären Steuersatzsenkungen im Zusammenhang mit der Coronakrise vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 (vgl. hierzu BMF vom 30.06.2020, BStBl I 2020, 584 und vom 04.11.2020, BStBl I 2020, 1129 sowie Rondorf, NWB 2020, 2068 und 3804; Schulze/Steindel, UR 2020, 781). Diese haben zum Teil nach wie vor Bestand. So wurde die Geltung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurationsumsätze in § 12 Abs. 15 UStG durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 (BGBl I 2022, 1838) bis zum 31.12.2023 verlängert. Vgl. zur Absenkung des Steuersatzes für die Beförderung von Personen im Schienenbahnfernverkehr zum 01.01.2020, BMF vom 21.01.2020, BStBl I 2020, 197.

 

Beispiel 4:

Privatperson P bestellt im Mai 2020 beim Unternehmer A ein Auto für 50.000 EUR zzgl. USt und leistet eine Anzahlung i. H. v. 10.000 EUR zzgl. USt. Das Auto wird im November 2020 ausgeliefert.

Lösung:

Für die Anzahlung entsteht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG mit Ablauf des VZ 05/2020 unter Zugrundelegung des im Mai 2020 geltenden Steuersatzes von 19 % eine Umsatzsteuer von 1.900 EUR.

Bei Auslieferung des Autos im November 2020 gilt jetzt aber gem. § 27 Abs. 1 S. 1 UStG der abgesenkte Steuersatz von 16 %. Auf den Umsatz entstehen in 11/2020 nur 6.400 EUR (16 % von 40.000 EUR) Umsatzsteuer. Die bereits mit 19 % versteuerte Anzahlung ist nach § 27 Abs. 1 S. 2 und 3 UStG i. V. m. § 17 UStG im VZ 11/2020 um 300 EUR zu mindern und mit den 6.400 EUR zu saldieren, so dass im Ergebnis der gesamte Umsatz mit 8.000 EUR versteuert wird.

 

Beispiel 5:

Privatperson P bestellt im November 2020 beim Unternehmer A ein Auto für 50.000 EUR zzgl. USt und leistet eine Anzahlung i. H. v. 10.000 EUR zzgl. USt. Das Auto wird im Februar 2021 ausgeliefert.

Lösung:

Für die Anzahlung entsteht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG mit Ablauf des VZ 11/2020 unter Zugrundelegung des im November 2020 geltenden abgesenkte Steuersa...

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