Rz. 21

Grundsätzlich ist der vereinbarte Nettopreis (Entgelt) die steuerliche Bemessungsgrundlage (vgl. Art. 26 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 22

Bei unentgeltlichen Vorgängen sind der Einkaufspreis bzw. die Selbstkosten im Umsatzzeitpunkt anzusetzen (vgl. Art. 33 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 23

Bei entgeltlichen Transaktionen zwischen nahestehenden Personen (Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Gesellschaft und Gesellschafter, jeweils mit Verwandtschaft bis zum vierten Grad) ist der Marktpreis anzusetzen, wenn das tatsächliche Entgelt darunterliegt und der Leistungsempfänger nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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