Rz. 46

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die USt gehört zu den Objektsteuern, da sie sich nach bestimmten Merkmalen des Steuergegenstandes bemisst und grundsätzlich keine Rücksicht auf persönliche Verhältnisse nimmt.

Da sie einen wirtschaftlichen Verkehrsvorgang, nämlich den Umsatz, der Besteuerung unterwirft, zählt sie zu den Verkehrsteuern.

Verfahrensmäßig ist die USt eine Veranlagungssteuer, und zwar nach dem Prinzip der Selbstveranlagung des § 18 UStG.

Nach ihrer Belastungswirkung ist die USt eine allgemeine Verbrauchsteuer, da sie auf die steuerliche Belastung der Einkommens- und Vermögensverwendung abzielt, ohne jedoch zu den Verbrauchsteuern i. S. d. AO zu gehören.

Sie zählt, da der Unternehmer die Steuer über den Preis auf den Leistungsempfänger abwälzt, zu den indirekten Steuern. Der Steuerschuldner ist in der Regel Unternehmer (§ 13 Abs. 2 UStG), der Steuerträger, da er wirtschaftlich belastet ist, der Verbraucher ohne Vorsteuerabzug, also der private Letztverbraucher.

 

Rz. 47

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Gesetzgebungshoheit über die USt hat der Bund (Art. 105 Abs. 2 GG; konkurrierende Gesetzgebung).

Die USt ist eine sog. Gemeinschaftssteuer, d. h. ihr Aufkommen steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Art. 106 Abs. 3 S. 1 GG). Seit dem 01.01.1998 sind auch die Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen mit 2,2 % beteiligt. Für die restlichen 97,8 % beträgt der Bundesanteil 50,5 % und der Landesanteil 49,5 %. Im Jahr 2012 betrug das Umsatzsteueraufkommen 194,6 Mrd. EUR; das waren ca. 30 % des Gesamtsteueraufkommens (600 Mrd. EUR).

Verwaltet, d. h. festgesetzt, erhoben und ggf. beigetrieben wird die USt von den Landesfinanzbehörden (Art. 108 Abs. 2 und 3 GG). Zuständig sind nach § 17 Abs. 2 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) die Finanzämter. Zur örtlichen Zuständigkeit vgl. § 21 AO.

 

Rz. 48

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die USt zählt ferner, da sie bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, zu den Betriebssteuern.

Die USt erfasst Umsätze auf sämtlichen Wirtschaftsstufen (Erzeugung, Großhandel, Einzelhandel); sie wird daher als Allphasen-Steuer bezeichnet.

Da die Steuer nach dem vom jeweiligen Leistungsempfänger aufgewendeten Kaufpreis ohne USt (Entgelt) berechnet (Bemessungsgrundlage) wird (vgl. § 10 Abs. 1 S. 1, 2 UStG), spricht man von einer Nettoumsatzsteuer.

Der Unternehmer kann von seiner eigenen Steuerschuld die ihm von anderen Unternehmern für Leistungen an sein Unternehmen (Eingangsumsätze) gesondert in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer von seiner Steuerschuld abziehen (vgl. §§ 14, 15, 16 Abs. 2 UStG). Es handelt sich somit um eine Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug.

Dadurch, dass der Unternehmer die USt für den eigenen Umsatz auf den Leistungsempfänger abwälzen kann und die USt, die ihm von seinen Lieferanten in Rechnung gestellt wurde (Vorsteuer), von seiner eigenen USt abziehen kann, ist die USt wettbewerbsneutral.

 

TIPP

Die USt ist im Allgemeinen kein Kostenbestandteil, der in die Kalkulation eines Unternehmens eingeht.

 

Rz. 49

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die USt stellt somit im Ergebnis eine Einzelhandelssteuer dar, die jedoch aus wirtschaftlichen, fiskalischen, steuertechnischen und psychologischen Gründen so gestaltet wurde, dass sämtliche Unternehmer (Erzeuger, Großhandel, Einzelhandel) in den Besteuerungsprozess eingeschaltet werden und somit eine Unterteilung des Zahlungsvorgangs erfolgt.

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