Rz. 44

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Lieferungen von Waren und sonstigen Leistungen gilt als Bemessungsgrundlage das Entgelt, also die Gegenleistung des Abnehmers, wobei neben der vereinbarten Gegenleistung auch freiwillige Leistungen zu berücksichtigen sind. In die Bemessungsgrundlage sind auch andere Steuern, Zölle und Gebühren, die sich auf die Ware oder Dienstleistung beziehen sowie damit zusammenhängende Kosten (Ausgaben), wie z. B. Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Lieferant vom Käufer oder Kunden fordert, einzubeziehen. Preisnachlässe und Skonti, die zum Zeitpunkt der Lieferung eingeräumt werden, verringern die Steuerbemessungsgrundlage um den Nachlassbetrag. Bei späterer Änderung des Entgelts, z. B. aufgrund der Inanspruchnahme eines Skontos, erfolgt sowohl eine Anpassung der Steuerpflicht beim Leistenden als auch des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger.

 

Rz. 45

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für den i. g. Erwerb gilt grundsätzlich die gleiche Bemessungsgrundlage wie bei Lieferungen von Waren und sonstigen Leistungen.

 

Rz. 46

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei den einer Lieferung von Waren bzw. sonstigen Leistung gleichgestellten Vorgängen treten an die Stelle des Entgelts die Anschaffungskosten der Gegenstände bzw. die steuerlichen Restbuchwerte bei Anlagen bzw. die Kosten.

 

Rz. 47

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die EUSt wird grundsätzlich nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen, wozu auch der auf die Ware entfallende Zoll und sonstige Eingangsabgaben gehören. In die Steuerbemessungsgrundlage bei der Wareneinfuhr sind auch zusammenhängende Kosten (Ausgaben), wie z. B. Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die bis zum ersten Bestimmungsort im Inland entstehen, einzubeziehen, soweit sie nicht in den für Zollzwecke bestimmten Wert einbezogen wurden. Preisnachlässe und Skonti sind in die Steuerbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.

 

Rz. 48

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im MwStG sind Personen mit einer Sonderbeziehung zum Lieferanten definiert. Sollte der registrierte Steuerpflichtige an diese Personen künftig zu einem niedrigeren Preis als dem marktüblichen Preis Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen, wird er, ungeachtet der Höhe des Entgeltes, MwSt von dem gesetzlich definierten marktüblichen Preis abführen müssen. Personen mit einer Sonderbeziehung zum Lieferanten sind z. B. Mitarbeiter, Mitglieder der Gesellschaftsorgane oder andere Personen, die mit ihm durch Familien-, Management- oder Finanzbindungen verbunden sind.

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