4.1 Kleinunternehmer (§ 19 dUStG)

 

Rz. 36

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein Steuersubjekt mit Sitz oder mit ständigem Wohnsitz in Ungarn ist berechtigt, zu Beginn eines Steuerjahres die persönliche (unechte) Steuerbefreiung zu wählen, wenn seine aus der wirtschaftlichen Tätigkeit stammenden Umsätze im Vorjahr und seine im Antragsjahr realistisch zu erwartenden steuerpflichtigen Umsätze ab 01.01.2017 die Obergrenze von 8 Mio. HUF (rund 20.800 EUR) nicht erreichen. Die Obergrenze der Steuerbefreiung soll ab 2019 auf 12 Mio HUF (38.710 EUR) angehoben werden, sofern die EU-Kommission diesen zustimmt.

 

Rz. 37

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die persönliche Steuerbefreiung endet, wenn innerhalb des gegebenen Jahres die steuerpflichtigen Umsätze des Steuersubjekts die oben erwähnte Grenze überschreiten. Für die Zeit der Steuerbefreiung kann ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden.

4.2 Landwirtschaftliche Betriebe (§ 24 dUStG)

 

Rz. 38

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Einklang mit der MwStSystRL haben landwirtschaftliche Erzeuger grundsätzlich eine Sonderstellung im uUStG, wenn sie selbst hergestellte Landwirtschaftsprodukte veräußern und landwirtschaftliche Dienstleistungen (landwirtschaftliche Tätigkeit) erbringen und aufgrund des Gesetzes über die Klein- und Mittelunternehmen als Mikrounternehmen gelten sowie über einen Sitz oder einen ständigen Wohnsitz in Ungarn verfügen. Nach der Grundregelung unterliegen landwirtschaftliche Erzeuger nicht der Umsatzbesteuerung und haben kein Vorsteuerabzugsrecht. Gleichzeitig bestehen für sie keine Erklärungspflichten. Neben der Sonderregelung besteht für landwirtschaftliche Erzeuger auch die Möglichkeit zur Normalbesteuerung. Sofern für die Normalbesteuerung optiert wurde, ist der Erzeuger daran in den darauf folgenden zwei Jahren gebunden.

 

Rz. 39

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Sonderregelungen können auch von den Steuersubjekten angewandt werden, die auch aus anderen (nicht landwirtschaftlichen) Tätigkeiten Einkünfte in Höhe von maximal 8 Mio. HUF (rund 20.800 EUR) erreichen oder deren Einkünfte aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit (inkl. Kompensationsaufschlag) die Einkünfte aus den anderen Tätigkeiten überschreiten. Die Einkunftshöhe ist dabei mit der MwSt zu berücksichtigen.

 

Rz. 40

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dem landwirtschaftlichen Erzeuger ist neben dem Entgelt auch ein sog. Kompensationsaufschlag vom Abnehmer zu entrichten, sofern dieser ein Steuersubjekt ist. Der Kompensationsaufschlag liegt bei Tieren und Tierprodukten bei 7 % und bei Getreideprodukten bei 12 %. Der Kompensationsaufschlag stellt dabei eine sog. Vorsteuerkompensierung für den Erzeuger auf seine steuerpflichtigen Einkäufe dar, nachdem er keine Vorsteuer geltend machen kann. Der Kompensationsaufschlag ist vom Abnehmer als abzuführende Umsatzsteuer in der USt-Erklärung zu deklarieren. Erst bei vollständiger Begleichung der landwirtschaftlichen Produkte sowie bei Vorliegen einer schriftlichen Erklärung des Erzeugers kann der Abnehmer den Kompensationsaufschlag als Vorsteuer geltend machen.

4.3 Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 dUStG)

 

Rz. 41

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Tätigkeiten des Reiseunternehmers als Steuersubjekt werden als eine einheitliche, im Inland ausgeführte Dienstleistung angesehen, wenn sich der Sitz der Wirtschaftstätigkeit oder der ständige Wohnsitz des Steuersubjektes im Inland befindet. Die Besteuerung von Reiseleistungen (Margenbesteuerung) gilt i. S. d. MwStSystRL nur für Leistungen an Endabnehmer/Privatpersonen, nicht aber für Leistungen an Steuersubjekte. Die Sonderbesteuerungsform auf Reiseleistungen ist vielmehr verpflichtend anzuwenden. Die Grundlage der Umsatzbesteuerung bildet die Gewinnmarge des Steuersubjektes, die auf sog. Reiseangebote (Annahme von mindestens zwei Leistungen) mit Weiterveräußerungsabsicht anzuwenden ist. Der Unterschiedsbetrag entsteht dabei zwischen dem vom Leistungsempfänger aufgewendeten Preis und den Aufwendungen des Reiseunternehmers für empfangene Reiseleistungen. Von dem Unterschiedsbetrag ist die Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. In der Rechnung an die Reisenden darf keine Vorsteuer aus Reisevorleistungen ausgewiesen werden und das Steuersubjekt ist nicht berechtigt, die Vorsteuer aus Reisevorleistungen geltend zu machen.

4.4 Differenzbesteuerung (§ 25a dUStG)

 

Rz. 42

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Differenzbesteuerung ist ebenfalls eine Form der Margenbesteuerung in der Umsatzsteuer. Sie kann von Steuersubjekten als Besteuerungsform dann gewählt werden, wenn sie diese Erzeugnisse zur Weiterveräußerung von nicht steuerpflichtigen Personen oder von Personen, die ebenfalls die Differenzbesteuerung gewählt haben, erwerben. Die Erzeugnisse können nach der Anlage Nr. 8. des uUStG bestimmte Gegenstände sein, insbesondere Kunstwerke, Sammlungen, Antiquitäten sowie Gebrauchtgegenstände. Die Grundlage der Umsatzsteuer besteht aus dem Differenzbetrag zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Das Vorsteuerabzugsrecht aus den erworbenen Gegenständen ist versagt. Darüber hinaus sind gesonderte Aufzeichnungen über den Erwerb zu führen, wie z. B. Ankaufspreis, Name und Adresse des Verkäufers.

4.5 Besteuerung nach dem Geldflussprinzip

 

Rz. 43

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

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