Rz. 25
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Aus der Sicht des Transportunternehmers ergeben sich bei der Ortsbestimmung einer Güterbeförderung folgende Sachverhalte.
Der deutsche Frachtführer D mit Sitz in Dortmund transportiert im Auftrag von Kunde K Ware
- von Dortmund nach Köln (innerdeutsche Güterbeförderung);
- von Dortmund nach Wien (i. g. Güterbeförderung);
- von Rom nach Dortmund (i. g. Güterbeförderung);
- von Dortmund nach Kiew (im Zusammenhang mit einer Ausfuhr);
- von Basel nach Dortmund (im Zusammenhang mit einer Einfuhr).
K ist
- ein deutscher Auftraggeber (Variante 1);
- ein österreichischer Auftraggeber (Variante 2);
- ein türkischer Auftrageber (Variante 3).
Lösung bis 31.12.2009:
Die Ortsbestimmung war nach § 3b UStG a. F. im Wesentlichen abhängig von der Beförderungsstrecke. Zur Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen empfahl es sich, den Beförderungsauftrag unter Verwendung der deutschen USt-IdNr. des Auftraggebers zu erteilen und so den Leistungsort des D nach Deutschland zu verlagern. Es lag an D, dem Kunden ein entsprechendes Vorgehen zu empfehlen.
Lösung ab 01.01.2010:
Leistungsort ist – unabhängig von der jeweiligen Beförderungsstrecke – auf jeden Fall der Sitzort der Kunden K. Handelt es sich bei K um einen
- deutschen Auftraggeber (Variante 1), erteilt D eine "normale" Bruttorechnung für einen innerdeutschen Umsatz;
- österreichischen Auftraggeber (Variante 2), erteilt D eine "normale" Nettorechnung (= B2B-Leistung, die in das neue i. g. Kontrollverfahren eingeht);
- türkischen Auftraggeber (Variante 3), erteilt D eine "normale" Nettorechnung (= B2B-Leistung, die nicht in das i. g. Kontrollverfahren eingeht = nichtsteuerbarer Umsatz, Kz. 45 der UStVA).
TIPP
Nach Feststellung der Steuerbarkeit der nämlichen Beförderungen ist immer deren Steuerpflicht zu prüfen (vgl. § 4 Nr. 3 UStG) – das gilt auch nach dem 01.01.2010 unverändert weiter!
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