Rz. 236

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Stand: 5. A. – Update 2/2020

Auch für das BZSt, dem die Entwicklung der Erklärungsvordrucke obliegt, war die USt-Senkung offensichtlich zu kurzfristig. Für den Absenkungszeitraum sind die Umsätze daher

  • in einer (1) Summe
  • in den "Sammel-Pools" der
  • Zeile 28 (Kz. 35 und 36) sowie
  • Zeile 35 (Kz. 95 und 98)

zu erfassen.

Beratungskonsequenzen: Es ist jetzt schon abzusehen, dass die Betriebsprüfungen/USt-Sonderprüfungen verstärkt die Aufzeichnungen prüfen werden, denn die Entgelte sind – getrennt nach Steuersätzen – aufzuzeichnen (§ 22 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UStG). Die Mandanten sind daher vom Berater entsprechend anzuhalten.

Die Bemessungsgrundlage und die selbst ermittelte USt für Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, sind unabhängig vom anzuwendenden Steuersatz in den bestehenden Kennzahlen zu erfassen (Zeilen 48 bis 50 der USt-Voranmeldung bzw. Zeilen 99 bis 101 der USt-Erklärung).

Beratungskonsequenzen: Für § 13b-Fälle ändert sich also nichts, da die Steuer ohnehin stets manuell ermittelt wird.

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