Rz. 100

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die Wirkungen des § 3 Abs. 6 S. 5 UStG treten nur ein, wenn die Umsatzgeschäfte über denselben Liefergegenstand abgeschlossen wurden. Die Identität des Gegenstandes muss innerhalb der Umsatzkette gewahrt bleiben; der Liefergegenstand darf mit anderen Worten seine "Marktgängigkeit" zwischen den zu einem Reihengeschäft verbundenen Umsatzgeschäften nicht ändern (vgl. Abschn. 3.12 Abs. 4 UStAE).

 

Rz. 101

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die Identität ist z. B. nicht gewahrt, wenn der Liefergegenstand von einem Zwischenlieferer bearbeitet wird oder wenn ein Zwischenlieferer dem Gegenstand notwendige Zubehörteile beifügt oder Montagearbeiten an ihm ausführt.

 

Rz. 102

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Der Liefergegenstand kann auch in einer Werklieferung bestehen.

 
Praxis-Beispiel

Privatmann Kleinod (K) beauftragt den Unternehmer U mit der Errichtung eines Einfamilienhauses; U gibt den Auftrag an den Subunternehmer S weiter.

Lösung:

Es liegen Lieferungen im Reihengeschäft vor. Gegenstand der Umsatzgeschäfte ist jeweils eine Werklieferung, nämlich die Lieferung eines bezugsfertigen Einfamilienhauses.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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