Rz. 100
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Die Wirkungen des § 3 Abs. 6 S. 5 UStG treten nur ein, wenn die Umsatzgeschäfte über denselben Liefergegenstand abgeschlossen wurden. Die Identität des Gegenstandes muss innerhalb der Umsatzkette gewahrt bleiben; der Liefergegenstand darf mit anderen Worten seine "Marktgängigkeit" zwischen den zu einem Reihengeschäft verbundenen Umsatzgeschäften nicht ändern (vgl. Abschn. 3.12 Abs. 4 UStAE).
Rz. 101
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Die Identität ist z. B. nicht gewahrt, wenn der Liefergegenstand von einem Zwischenlieferer bearbeitet wird oder wenn ein Zwischenlieferer dem Gegenstand notwendige Zubehörteile beifügt oder Montagearbeiten an ihm ausführt.
Rz. 102
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Der Liefergegenstand kann auch in einer Werklieferung bestehen.
Privatmann Kleinod (K) beauftragt den Unternehmer U mit der Errichtung eines Einfamilienhauses; U gibt den Auftrag an den Subunternehmer S weiter.
Lösung:
Es liegen Lieferungen im Reihengeschäft vor. Gegenstand der Umsatzgeschäfte ist jeweils eine Werklieferung, nämlich die Lieferung eines bezugsfertigen Einfamilienhauses.
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