Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Werklieferungen und Werkleistungen sind in dem uUStG nicht definiert und nicht vorgesehen, so dass dies in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann.

 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Überwiegen bei gemischten Leistungen nicht die Lieferelemente, werden sie nach Praxis der Finanzverwaltung durch die indirekte Bestimmung ihres Leistungsortes als sonstige Leistung qualifiziert. Nachdem eine gesetzliche Konkretisierung für die Lohnveredelung ebenfalls fehlt, gilt dies auch hier. Bei der Lohnveredelung ist so lange von einer sonstigen Leistung auszugehen, wie die Leistung an sich die Hauptleistung darstellt und die Lieferelemente nicht dominieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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