Rz. 50

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Grundsätzlich muss ein Reisegewerbetreibender ein (Umsatz-) Steuerheft führen (§ 22 Abs. 5 UStG). Ein aufzeichnungspflichtiger Unternehmer kann nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 UStDV von der Führung eines Steuerheftes befreit werden. Dazu hat das FinMin Schleswig-Holstein nähere Einzelheiten ausgeführt. Eine Befreiung ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Unternehmer eine gewerbliche Niederlassung im Inland besitzt und ordnungsmäßige Aufzeichnungen nach § 22 UStG i. V. m. den §§ 63 bis 66 UStDV führt. Eine gewerbliche Niederlassung ist dann vorhanden, wenn der Unternehmer einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten Raum unterhält, der den Mittelpunkt seines geschäftlichen Lebens bildet. Dieser muss als Schwerpunkt der Tätigkeit anzusehen sein (z. B. Geschäftslokal, Verkaufsstelle, Büro). Unter Umständen kann auch eine Wohnung unter diesen Voraussetzungen eine gewerbliche Niederlassung darstellen. Eine bloße Kontaktstelle eines "fliegenden Händlers" bildet keine gewerbliche Niederlassung. Das gilt selbst dann, wenn der Unternehmer über diese Kontaktstelle ständig telefonisch erreichbar ist und an diesem Ort seine Bürotätigkeiten verrichtet. Ist jedoch der Unternehmer nach gesetzlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet oder führt er freiwillig Buch, kann auf Führung eines Steuerhefts auch dann verzichtet werden, wenn er keine gewerbliche Niederlassung begründet (FinMin Schleswig-Holstein vom 23.04.2008, Az: S 7389 – VI 326, § 68 Abs. 1 Nr. 4 UStDV). Muss der Unternehmer in derartigen Fällen kein Steuerheft führen, erhält er von seinem Finanzamt eine Bescheinigung über die Befreiung.

 

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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Landwirtschaftliche Durchschnittssatzbesteuerer sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhändler sind von der Führung eines Steuerhefts ebenfalls befreit (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStDV). Ein aktuelles Muster des Steuerheftes ist im Schreiben des BMF vom 30.04.2012, Az: IV B 9 – S 7532, BStBl I 2012, 579 enthalten. Das BMF-Schreiben vom 02.02.2009, Az: IV B 9 – S 7532/08/10005, BStBl I 2009, 370 gilt ansonsten inhaltlich weiterhin.

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