3.3.1 Import (§ 12, § 20 und § 23 MWStG)

 

Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Unter einem Import (Wareneinfuhr) wird der Eintritt von Waren aus einem Drittland auf das Gebiet der Europäischen Union verstanden, wobei die Steuer erst in dem Land abgeführt wird, in dem die Ware in das Zollregime des freien Warenumlaufs, der aktiven Lohnveredelung im Rückgabesystem oder der vorübergehenden Nutzung mit Teilbefreiung vom Einfuhrzoll entlassen wird.

 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Pflicht, die MWSt zu erklären, entsteht jedoch auch unter anderem bei einer gesetzwidrigen Einfuhr.

 

Rz. 20

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Wareneinfuhr unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer.

 

Rz. 21

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Seit dem 01.01.2005 führen alle Steuerzahler die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen ihrer monatlichen/quartalsmäßigen Steuererklärung ab, anstatt die Steuerschuld an das Zollamt zu überweisen.

3.3.2 Export (§ 66 MWStG)

 

Rz. 22

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Unter Export (Warenausfuhr) versteht man die Ausfuhr von Waren vom Inland in ein Drittland. Eine Warenausfuhrlieferung ist echt – also mit Anspruch auf Vorsteuerabzug – von der Steuer befreit, wenn die Beförderung oder Versendung durch den Exporteur oder eine durch ihn beauftragte Person verwirklicht wird. Die Warenausfuhrlieferung ist ebenfalls echt von der Steuer befreit, wenn die Beförderung oder Versendung durch den Käufer oder eine durch ihn beauftragte Person verwirklicht wird, sofern der Käufer im Inland weder Sitz noch feste Niederlassung hat..

 

Rz. 23

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Ausfuhr gilt als an dem Tage verwirklicht, den die Zollbehörde als den Tag bestätigt, an dem die Waren ausgeführt oder ins Regime der passiven Lohnveredelung, des Außentransits oder der Rückausfuhr freigegeben wurde. Der Steuerzahler hat die Warenausfuhr durch einen entsprechenden Steuerbeleg (Zollausgangsbescheinigung) nachzuweisen.

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