Rz. 41

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Die Unternehmer müssen den Antrag in dem teilnehmenden Mitgliedstaat stellen, in dem sie für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert sind.

Der Antrag muss grundsätzlich den Bedingungen entsprechen, die für nationale verbindliche MwSt-Auskünfte in dem betreffenden Mitgliedstaat gelten.

Sind zwei oder mehr Unternehmen beteiligt, sollte der Antrag nur von einem eingereicht werden, das auch im Namen des/der anderen handelt.

Der Antrag ist zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder einer anderen Übersetzung, wie in der folgenden Tabelle aufgeführt, einzureichen:

Ein solcher grenzübergreifender Vorbescheid kann nur bei komplexen Transaktionen beantragt werden, die einen grenzübergreifenden Aspekt (in zwei oder mehr an dem Modellversuch teilnehmenden Mitgliedstaaten) haben.

Der Steuerpflichtige, der einen Antrag auf einen grenzübergreifenden Vorbescheid einreicht, muss damit einverstanden sein, dass seine Angaben an die Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden können.

Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten erfolgen nur auf ausdrückliches Verlangen des Steuerpflichtigen.

Durch eine Konsultation wird nicht gewährleistet, dass ein von den betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarter Vorbescheid erteilt wird.

Die Stellungnahmen der Steuerbehörden zu solchen grenzübergreifenden Transaktionen werden nur im Rahmen der Garantien abgegeben, die für nationale Bescheide und Entscheidungen in den betreffenden Mitgliedstaaten gelten.

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