Rz. 135

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

 
Praxis-Beispiel

Das FG Münster (Urteil vom 03.04.2014, Az: 5 K 2386/11 U, BFH/NV Datenbank, HI 6930673) hat zur Frage eines möglichen Leistungsaustauschs bei der Abmahnung von Wettbewerbern Folgendes erkannt:

„1) Der Aufwendungsersatzanspruch, den der Stpfl. einem Wettbewerber im Zusammenhang mit einer Abmahnung in Rechnung stellt, stellt kein Entgelt für eine Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sondern nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz dar. Ein Leistungsaustausch ist nicht gegeben, weil dem Abmahnungsempfänger kein verbrauchsfähiger Vorteil zugewendet wird.

2) Der Schadensersatzcharakter der Zahlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Abmahnung überwiegend der Erzielung von Einnahmen dient und damit gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich ist.”

Das FG unternimmt insbesondere eine Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 16.01.2003 (V R 92/01, BStBl. II 2003, 732). Der BFH wertete Aufwendungsersatzansprüche eines Abmahnvereins als umsatzsteuerbares Entgelt. Der Unterschied zum BFH-Fall soll nach Auffassung des FG Münster darin bestehen, dass Abmahnvereine im Unterschied zur Klägerin des Urteilsfalls selbst keinen Schaden erlitten. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.

Zu weiteren Einzelfällen vgl. die Voraufl. zu diesem Buch, 3. Aufl. 2011, § 3a a. F. Kap. 3.7.3.2.

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