Rz. 43
Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023
Vermieten die einzelnen Eigentümer ihr Wohn-/Teileigentum, besteht ihre wesentliche Tätigkeit in der Entgegennahme und Nachprüfung der vom Verwalter erteilten Abrechnungen sowie der Überwachung der Mieteingänge, der Zahlung des Wohngelds und ggf. der Entrichtung von Schuldzinsen. Diese Tätigkeit wird grundsätzlich am Ort des Wohnsitzes ausgeübt; die Umsatzbesteuerung ist daher grundsätzlich von den Wohnsitzfinanzämtern vorzunehmen.
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